Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer
übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubes (vgl RIS-Justiz
RS0077447 = Arb 10.807 uva), die allerdings auch schlüssig zustande
kommen kann (vgl RIS-Justiz RS0053087 = 9 ObA 140/95 uva).
Ob nun im konkreten Einzelfall eine schlüssige Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0043253 = 9 ObA 1011/95 uva, zuletzt 10 Ob 77/00x). Hinzu kommt, dass hier nach den Feststellungen der Beklagte die Frage der Klägerin, ob sie sich für die Tage der "Dienstfreistellung" Urlaub nehmen solle, auch ausdrücklich verneinte.
Die Ausführungen der Revision, dass zusätzlich zu der vereinbarten Abfertigung ohnehin die gesetzliche Abfertigung bezahlt worden sei, entfernen sich von den Feststellungen, wonach die Vereinbarung über die Abfertigung als Reaktion auf die Forderung, überhaupt eine Abfertigung zu zahlen, zustande kam.
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