OGH 9ObA140/95; 8ObA282/95; 9ObA2051/96z; 8ObA98/98i; 8ObA205/00f; 9ObA77/01s; 9ObA113/02m; 9ObA144/05z; 9ObA51/07a; 9ObA65/08m; 9ObA117/08h; 9ObA62/08w; 9ObA160/11m; 8ObA90/22a (RS0053087)

OGH9ObA140/95; 8ObA282/95; 9ObA2051/96z; 8ObA98/98i; 8ObA205/00f; 9ObA77/01s; 9ObA113/02m; 9ObA144/05z; 9ObA51/07a; 9ObA65/08m; 9ObA117/08h; 9ObA62/08w; 9ObA160/11m; 8ObA90/22a27.6.2023

Rechtssatz

1) Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen. In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. Dieses Anbot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch tatsächliche Entsprechung (§ 864 ABGB) annehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich.

2) Für den trotz Zumutbarkeit nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Jahren gebührt auch keine Urlaubsabfindung (ZAS 1991/7; SZ 61/196).

Arbeitsfreistellung

 

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1153 D
UrlG §4 Abs1
UrlG §9 Abs1 Z4
UrlG §10 Abs1

9 ObA 140/95OGH23.08.1995
8 ObA 282/95OGH18.08.1995

Auch

9 ObA 2051/96zOGH24.04.1996

Auch; nur: Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich. (T1)

8 ObA 98/98iOGH08.06.1998

nur: In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. (T2); Beisatz: Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. Der Gefahr einer Entlassung setzt sich der urlaubnehmende Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht aus. (T3); Beisatz: Durch die Dienstfreistellung bringt der Arbeitgeber schlüssig zum Ausdruck, daß "die Erfordernisse des Betriebes" jegliche vom Arbeitnehmer gewünschte Urlaubsvereinbarung ermöglichen. (T4)

8 ObA 205/00fOGH23.11.2000

nur: Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen. (T5)

9 ObA 77/01sOGH05.09.2001

Auch

9 ObA 113/02mOGH05.06.2002

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. (T6)

9 ObA 144/05zOGH16.12.2005

Auch; Beisatz: Rechtslage vor dem ARÄG 2000. (T7); Veröff: SZ 2005/182

9 ObA 51/07aOGH08.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. (T8)

9 ObA 65/08mOGH05.06.2008

Auch; nur T2

9 ObA 117/08hOGH24.02.2009

Vgl; nur T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlüssiger Abschluss einer Urlaubsvereinbarung verneint. (T9)

9 ObA 62/08wOGH29.06.2009

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Rechtsfragen, ob im Verzicht auf die Dienstleistung des Arbeitnehmers während eines Entlassungsverfahrens ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung liegt bzw ob in einer Nichtannahme eines solchen Angebots eine Treuepflichtverletzung zu sehen ist, sind nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T10)

9 ObA 160/11mOGH29.03.2012

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Auch durch eine Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. (T11); Beisatz: Ob dergestalt eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. (T12)

8 ObA 90/22aOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950823_OGH0002_009OBA00140_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte