OGH 8ObA15/98h (RS0110312)

OGH8ObA15/98h6.7.1998

Rechtssatz

Bei der sachlichen Rechtfertigung von wiederholten Befristungen in Abgrenzung zu als sittenwidrig zu beurteilenden Kettenarbeitsverhältnissen hat eine Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems zu erfolgen, wobei wohl nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist.

Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung bei weitem die der Beschäftigung, ist schon aus diesem Grund das Vorliegen eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrages zu verneinen.

Hier: Beschäftigung eines Medizinstudenten als Sanitätsgehilfe (an 106 überwiegend einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren).

Normen

ABGB §1151 ID
ABGB §1158 I

8 ObA 15/98hOGH06.07.1998
8 ObA 50/13fOGH28.10.2013

Auch

9 ObA 153/13kOGH19.12.2013

Vgl; Beisatz: Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich die der Beschäftigung, spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette. (T1)

9 ObA 154/13gOGH26.02.2014
8 ObA 8/14fOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T1

8 ObA 82/13mOGH24.03.2014

Auch; Beis wie T1

8 ObA 13/14sOGH28.04.2014

Auch; Beis wie T1

9 ObA 55/20hOGH29.09.2020

Beisatz: Hier: Expeditarbeiterin. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980706_OGH0002_008OBA00015_98H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)