OGH 8ObA110/03i

OGH8ObA110/03i18.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, Kraftfahrer, ***** wider die beklagte Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen EUR 18.282,59 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2003, GZ 7 Ra 89/03t-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Entlassungsgrund nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 setzt eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung voraus. Dieser Tatbestand umfasst den Verstoß gegen durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Weisungen des Arbeitgebers (RIS-Justiz RS0104135; Kuderna Entlassungsrecht² 112 f, 138 mwN). Beharrlich ist eine Pflichtenvernachlässigung nur dann, wenn sie sich wiederholt ereignet hat oder so schwerwiegend ist, dass mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0105987). Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 zweiter Tatbestand begründen (RIS-Justiz RS0060315). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den immer maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (9 ObA 69/03t uva) die Konsumation von einem Glas Bier durch den Kläger, der über 20 Jahre beim Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, wobei es während der gesamten Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen eines allfälligen Alkoholkonsums des Klägers gab, weder geeignet ist, den Entlassungsgrund nach § 82 lit f zweiter Tatbestand der Gewerbeordnung noch den Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO zu begründen,wirft entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keine erhebliche Rechtsfrage auf: Zum Unterschied zur Entscheidung 9 ObA 34/95 (= Arb 11.386), bei welcher der dort klagende Arbeitnehmer als Autobuslenker zuvor zumindest ein bis zwei Glas Bier konsumiert hatte und beim Wenden mit dem Bus einen Gartenzaun beschädigte, zog im hier zu beurteilenden Fall die Konsumation des Glases Bier durch den Kläger keine über das Verwaltungsstrafverfahren hinausgehenden Folgen nach sich. Der Kläger beglich die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe, nachdem im Zuge einer Alkoholkontrolle bei ihm ein Blutalkoholwert von 0,22 mg/1 gemessen worden war. Der Hinweis in der Revision auf die "Enthemmung" des alkoholisierten Klägers ist mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen: Es steht nicht fest, dass der Kläger durch die Konsumation eines Glases Bier "enthemmt" gewesen wäre. Es soll nicht verkannt werden, dass das Alkoholverbot für LKW-Lenker schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit der strikten Einhaltung bedarf. Darauf hat schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen. Wenn allerdings das Berufungsgericht ausgehend von den maßgeblichen Gesamtumständen des Einzelfalls (mehr als 20jährige Beschäftigungsdauer; Konsumation eines Glases Bier; keinerlei Folgen der Tat) die Weiterbeschäftigung des Klägers durch den Beklagten für zumutbar erachtete, stellt sich das als für den Obersten Gerichtshof nicht korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung dar.

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