OGH 4Ob98/76 (RS0104135)

OGH4Ob98/7621.9.1976

Rechtssatz

Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973, bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers.

Arbeitgeber

 

Normen

GewO 1859 §82 litf
GewO 1973 §376 Z47

4 Ob 98/76OGH21.09.1976
4 Ob 99/76OGH09.11.1976

nur: 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973. (T1) Veröff: IndS 1977 H5/1064 = SozM IA/d,1157

4 Ob 148/77OGH22.11.1977

Beisatz: Hier: Anordnung eines Gasthausinhabers, daß seine Dienstnehmer im Lokal auch nach Dienstschluß nicht zusammen mit Gästen konsumieren dürfen. (T2) Veröff: DRdA 1979,24 (mit Anmerkung von Rabofsky)

4 Ob 15/78OGH14.03.1978

nur T1; Veröff: IndS 1978 H6/1121

4 Ob 44/79OGH10.07.1979

nur T1; Beisatz: § 82 lit g GewO 1859. (T3)

4 Ob 46/79OGH10.07.1979

nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 9804 = DRdA 1980,53 = ZAS 1980,103 = SozM IA/d,1187

4 Ob 3/80OGH19.02.1980
4 Ob 17/83OGH22.02.1983

Veröff: Arb 10222

14 Ob 18/86OGH04.03.1986

Beisatz: Hier: Mangelhafte Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten. (T4)

14 Ob 22/86OGH04.03.1986

Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28)

14 Ob 129/86OGH15.07.1986

nur T1

14 Ob 144/86OGH16.09.1986

Beisatz: Eine solche Anordnung kann sich auch auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstrecken, nicht jedoch auf dessen Privatsphäre. (T5)

14 Ob 186/86OGH18.11.1986

Vgl auch

14 ObA 8/87OGH17.02.1987

nur T1

14 ObA 31/87OGH24.03.1987

nur T1; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1990,277 (Dirschmid) = RdW 1988,19

14 ObA 39/87OGH20.05.1987

Vgl; Beisatz: Hier: Erneute Alkoholisierung nach Versäumung und Androhung der Entlassung. (T6) Veröff: Arb 10631 = RdW 1988,204

9 ObA 290/88OGH14.12.1988

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T7)

9 ObA 1/89OGH08.02.1989

Auch; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Lagerung von Fleisch in Kühlraum trotz Ermahnung. (T8)

9 ObA 107/89OGH14.06.1989

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 159/89OGH12.07.1989

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 317/90OGH16.01.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Überstunden eines Fernfahrers (§ 48 ASGG). (T9)

9 ObA 176/94OGH28.09.1994

Auch; Beisatz: Hier: Anweisung an einen Kellner, Speisen und Getränke vor der Ausgabe zu bonieren. (T10)

9 ObA 133/95OGH27.09.1995

Auch

8 ObA 156/00zOGH05.10.2000

Auch; Beisatz: Hier: Anweisung an Discjockey aktuelle Musik zu spielen. (T11)

9 ObA 348/00tOGH14.02.2001

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anordnung ist ua dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T12) Beisatz: Hier: Unzulässige Anordnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe an einem bestimmten, von seinem Wohnort verschiedenen Ort, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen. (T13)

9 ObA 323/00sOGH24.01.2001

nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T14) Beisatz: Eine Anordnung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T15)

8 ObA 17/01kOGH22.02.2001

Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T16)

9 ObA 207/01hOGH23.01.2002

Beisatz: Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen. (T17)

9 ObA 29/02hOGH08.05.2002
9 ObA 69/03tOGH25.06.2003

nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T18)

8 ObA 110/03iOGH18.12.2003

nur T14; Beisatz: Hier: Die Konsumation von einem Glas Bier durch den Kläger, der über 20 Jahre beim Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, wobei es während der gesamten Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen eines allfälligen Alkoholkonsums des Klägers gab, stellt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar. (T19)

8 ObA 74/05yOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne des § 82 lit f zweiter Fall GewO liege deshalb nicht vor, weil die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Fürsorgepflicht den Kläger, der sich weigerte, am folgenden Tag eine Decke auszumalen, da er sich wegen seiner dem Prokuristen der Beklagten bekannten Probleme mit der linke Hand außerstande sah, Malerarbeiten mit einer ausgefahrenen Teloskopstange durchzuführen, auf einer anderen Baustelle hätte einsetzen müssen, ist zumindest vertretbar. (T20)

9 ObA 40/10pOGH22.10.2010

Auch; nur T18; Beisatz: Hier: Verschaffung des Zugangs zum Computer des Arbeitgebers durch Umgehung seines Pin‑Codes. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00098_7600000_002

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