Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 8.151,66 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.358,61 S Umsatzsteuer) je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Revisionswerberin im Rahmen der Ausführungen zur Verfahrensrüge dem Berufungsgericht lediglich vorwirft, keine Beweiswiederholung vorgenommen zu haben und damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zu bemerken, daß die Revisionswerberin bei Ausführung der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt - wonach die Kläger vor Ende der Schicht Öl nachfüllten und erst in der folgenden Schicht (zu deren Beginn der Ölstand von den Arbeitern der folgenden Schicht pflichtwidrig nicht kontrolliert wurde) nach einer Stunde Maschinenlauf erstmals eine durch Ölmangel verursachte Überhitzung auftrat -, sondern davon ausging, die Kläger hätten ihre Pflicht zur Kontrolle des Ölstandes und zum Nachfüllen des Öls vernachlässigt. Die Rechtsrüge ist daher größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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