Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 6.789,42 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,47 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerber ist ergänzend folgendes zu erwidern:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes benützte der Kläger den von ihm gefahrenen Linienbus nur dann für die Fahrt zu seinem Wohnort, wenn der Bus am nächsten Tag von keinem anderen Fahrer benötigt wurde. Die weitwendigen Ausführungen der Revision, der Kläger habe erhebliche betriebliche Interessen gefährdet, weil er den Autobus auch dann für die Heimfahrt benützt habe, wenn er zwischenzeitig von einem anderen Fahrer gebraucht worden sei, basieren daher nicht auf dem festgestellten Sachverhalt, sodaß die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Der Kläger hat daher trotz der rechtswidrigen (entgegen § 101 ArbVG ohne Einschaltung des Betriebsrates erfolgten), durch den Anlaß - ein nach den Beförderungsbedingungen gerechtfertigter Ausschluß eines übel riechenden und den Autobus verschmutzenden Fahrgastes von der Beförderung - und für ihn mit erheblicher Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen verbundenen Versetzung bei der verbotswidrigen Benützung des Linienbusses sehr wohl darauf Bedacht genommen, nicht wesentliche betriebliche Interessen zu beeinträchtigen; er hat nur die von ihm - zu Recht - als ungerecht empfundene, nur "disziplinären Zwecken" dienende Anordnung, entgegen der bisherigen Übung den Linienbus auch dann nicht zur Heimfahrt zu benützen, wenn er bis zu seinem nächsten Dienst nicht betrieblich benötigt wurde, mißachtet. Zieht man in Betracht, daß der Kläger durch seinen Verstoß gegen das vom Arbeitgeber angeordnete Verbot nur die Folgen einer rechtswidrigen Vorgangsweise des Arbeitgebers milderte (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 44 f) und dabei sehr wohl darauf achtete, betriebliche Interessen nicht zu beeinträchtigen, kann sein Verhalten - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht als beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 82 lit.f zweiter Tatbestand GewO gewertet werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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