OGH 9ObA159/89

OGH9ObA159/8912.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopold V***, Autobuslenker, Wien 21, Pastorstraße 20/3/4/19, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. R*** Verkehrsbetriebe KG, und 2. Dr. R*** Gesellschaft mbH, beide Wien 20, Stromstraße 11, beide vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen 134.429,69 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1989, GZ 33 Ra 121/88-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Februar 1988, GZ 7 Cga 1747/87-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 6.789,42 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,47 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerber ist ergänzend folgendes zu erwidern:

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes benützte der Kläger den von ihm gefahrenen Linienbus nur dann für die Fahrt zu seinem Wohnort, wenn der Bus am nächsten Tag von keinem anderen Fahrer benötigt wurde. Die weitwendigen Ausführungen der Revision, der Kläger habe erhebliche betriebliche Interessen gefährdet, weil er den Autobus auch dann für die Heimfahrt benützt habe, wenn er zwischenzeitig von einem anderen Fahrer gebraucht worden sei, basieren daher nicht auf dem festgestellten Sachverhalt, sodaß die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Der Kläger hat daher trotz der rechtswidrigen (entgegen § 101 ArbVG ohne Einschaltung des Betriebsrates erfolgten), durch den Anlaß - ein nach den Beförderungsbedingungen gerechtfertigter Ausschluß eines übel riechenden und den Autobus verschmutzenden Fahrgastes von der Beförderung - und für ihn mit erheblicher Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen verbundenen Versetzung bei der verbotswidrigen Benützung des Linienbusses sehr wohl darauf Bedacht genommen, nicht wesentliche betriebliche Interessen zu beeinträchtigen; er hat nur die von ihm - zu Recht - als ungerecht empfundene, nur "disziplinären Zwecken" dienende Anordnung, entgegen der bisherigen Übung den Linienbus auch dann nicht zur Heimfahrt zu benützen, wenn er bis zu seinem nächsten Dienst nicht betrieblich benötigt wurde, mißachtet. Zieht man in Betracht, daß der Kläger durch seinen Verstoß gegen das vom Arbeitgeber angeordnete Verbot nur die Folgen einer rechtswidrigen Vorgangsweise des Arbeitgebers milderte (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 44 f) und dabei sehr wohl darauf achtete, betriebliche Interessen nicht zu beeinträchtigen, kann sein Verhalten - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht als beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 82 lit.f zweiter Tatbestand GewO gewertet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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