OGH 9ObA317/90

OGH9ObA317/9016.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner sowie Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dieter I*****, vertreten durch Dr. P***** K*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1.) H***** W***** KG, *****, 2.) Franz W*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. H***** M***** und Dr. K***** G*****, Rechtsanwälte *****, wegen 81.583,91 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 1990, GZ 5 Ra 121/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 1990, GZ 43 Cga 58/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.603,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 933,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Abgesehen von der im Prozeß nicht nachgewiesenen Behauptung des Klägers, es sei ihm der Auftrag erteilt worden, die Fahrt nach Bregenz unmittelbar fortzusetzen, hat der Kläger dem Vorbringen der klagenden Partei nur entgegengesetzt, daß er am 18.1.1990 bereits eine 9stündige Arbeitszeit zurückgelegt gehabt habe; zur Leistung von Überstunden über die tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen. Daß durch die Entladungstätigkeit die Normalarbeitszeit von 77 Stunden während eines Zweiwochenzeitraumes überschritten worden und die Tätigkeit beim Entladen aus diesem Grund als Überstundenarbeit zu verrichten gewesen wäre, hat der Kläger vor dem Erstgericht nicht geltend gemacht, sodaß die Vorinstanzen keine Veranlassung hatten, diese Frage zu prüfen. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger am Entlassungstag die gemäß Punkt IV.1.4 KV zulässige tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden, die er selbst seinem Vorbringen zugrunde legte, bis zum Verlassen des Betriebsgeländes noch nicht erbracht hatte. Unter Berücksichtigung der Mittagspause betrug die Arbeitszeit des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt rund 8 Stunden und 15 Minuten. Das Entladen des LKW, das eine halbe Stunde in Anspruch genommen hätte, wäre daher innerhalb der Normalarbeitszeit möglich gewesen. Die Weigerung des Klägers, diese Arbeit auszuführen, erfolgte daher nicht zu Recht.

Aus den Feststellungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision, daß das Verhalten des Klägers eine organisatorische Änderung erforderlich machte und die Interessen der beklagten Partei keineswegs nur unerheblich beeinträchtigte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Vorgangsweise des Klägers, der trotz wiederholter Aufforderungen die Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeit verweigerte und das Betriebsgelände verließ, einen Entlassungstatbestand erfüllt, ist daher unbedenklich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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