OGH 8Ob84/14g

OGH8Ob84/14g29.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. D***** G*****, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2014, GZ 39 R 81/14x‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00084.14G.0929.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der von ihm zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang; der inhaltliche Kern dieser Rechtsprechung ist entgegen den Revisionsausführungen nicht ausschließlich auf Kleinwohnungen oder auf im Haus nebeneinander gelegene Mietobjekte beschränkt (5 Ob 187/13f; 2 Ob 121/02m; RIS‑Justiz RS0068547; RS0079252; RS0070217).

Wird zu einer Kleinwohnung wie der hier aufgekündigten eine weitere ‑ zumindest nahegelegene ‑ Wohnung im selben Haus für Wohnzwecke angemietet, so kommt es nicht darauf an, in welcher der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt; beide Wohnungen bilden dann, wenn auch zwei Bestandverträge vorliegen, faktisch eine Wohneinheit (RIS‑Justiz RS0068547).

Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen über die ständige Nutzung (auch) der aufgekündigten Wohnung im Rahmen der Wirtschaftsführung der Beklagten und ihrer Familie bedarf die Rechtsansicht, dass diese Wohnung zusammen mit der im selben Haus gelegenen zweiten eine faktische Wohneinheit darstellt und der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG nicht vorliegt, keiner Korrektur (§ 510 Abs 3 ZPO).

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