Rechtssatz
Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt.
1 Ob 631/94 | OGH | 23.11.1994 |
Auch; Beisatz: Liegt in der aufgekündigten Wohnung nicht einmal partiell der Schwerpunkt der Lebenshaltung und geht das Interesse an der Wohnung nicht über bloße Bequemlichkeit hinaus, ist der Kündigungsgrund auch bei zeitlich regelmäßiger Benützung verwirklicht. (T1) |
10 Ob 516/95 | OGH | 20.02.1996 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/32 |
10 Ob 46/00p | OGH | 23.03.2000 |
Auch; Beisatz: Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T2) |
6 Ob 172/15k | OGH | 23.10.2015 |
Auch; Beisatz: Bei Benützung der aufgekündigten Wohnung bloß zu geschäftlichen Zwecken liegt dort kein Lebensschwerpunkt des Mieters. (T3) |
3 Ob 12/17m | OGH | 04.07.2017 |
Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB01560_9200000_003
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