OGH 3Ob395/56 (RS0068547)

OGH3Ob395/5622.8.1956

Rechtssatz

Gemeinsame Wirtschaftsführung auch dann, wenn eine Familie in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen gemeinsam wirtschaftet, wobei es unerheblich ist, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt.

Normen

MG §19 Abs2 Z11 C2
MRG §30 Abs2 Z6 B

3 Ob 395/56OGH22.08.1956

Veröff: MietSlg 5217

7 Ob 340/57OGH06.09.1957
8 Ob 229/64OGH08.09.1964

Veröff: MietSlg 16448

6 Ob 187/68OGH10.07.1968

Beisatz: Schwerpunkt in beiden Wohnungen, benützt als Wohnungseinheit. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 20459

1 Ob 210/70OGH15.10.1970

Veröff: MietSlg 22409

7 Ob 575/78OGH11.05.1978
2 Ob 121/02mOGH23.05.2002

Beisatz: Nunmehr: § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Wohnungen in unterschiedlichen Stockwerken. (T3)

5 Ob 187/13fOGH06.11.2013

Auch; Beisatz: Die besondere Fallgestaltung lässt es gut vertreten, hier unabhängig von dem Umstand, dass zwei Mietverträge vorliegen, faktisch eine Wohneinheit anzunehmen. (T4)

8 Ob 84/14gOGH29.09.2014

Auch; Beisatz: Der inhaltliche Kern dieser Rechtsprechung ist nicht ausschließlich auf Kleinwohnungen oder auf im Haus nebeneinander gelegene Mietobjekte beschränkt. (T5)<br/>Beisatz: Wird zu einer Kleinwohnung eine weitere - zumindest nahegelegene - Wohnung im selben Haus für Wohnzwecke angemietet, so kommt es nicht darauf an, in welcher der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt; beide Wohnungen bilden dann, wenn auch zwei Bestandverträge vorliegen, faktisch eine Wohneinheit. (T6)

10 Ob 54/15mOGH30.06.2015
9 Ob 40/20bOGH29.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19560822_OGH0002_0030OB00395_5600000_001

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