Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG ist originärer Natur. Er steht dem Sozialversicherungsträger kraft eigenen Rechtes zu und geht nicht wie der Anspruch nach § 332 ASVG erst im Wege der Legalzession auf ihn über. Er ist daher unabhängig davon, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht oder nicht (vgl ZVR 1958/254; SZ 31/2).
2 Ob 118/89 | OGH | 19.12.1989 |
Beisatz: Der Ersatzanspruch ist nicht durch den Schaden des Geschädigten bzw Hinterbliebenen begrenzt. (T1) Veröff: SZ 62/206 = JBl 1990,594 |
8 ObA 301/98t | OGH | 25.02.1999 |
nur: Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG ist originärer Natur. Er ist daher unabhängig davon, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht oder nicht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19720516_OGH0002_0080OB00071_7200000_001