European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E115477
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs, der sich gegen die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichteinhaltung einer Besuchsrechtsanordnung richtet, ist nicht absolut unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0038625 [T2]), er zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
1. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei den Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Anordnungen handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung; sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (10 Ob 61/15s; 1 Ob 67/10z mwN). Zwangsmittel zur Durchsetzung des Kontaktrechts können auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags verhängt werden, wenn es nach den Umständen zwingend erforderlich erscheint (RIS‑Justiz RS0007310).
Der vorliegende Fall ist von der Besonderheit gekennzeichnet, dass der Vater in Südostasien wohnt und von dort zu den Besuchskontakten anreist, die gemäß Gerichtsbeschluss alle zwei Monate für jeweils eine Woche stattfinden sollen. Die Mutter steht den Besuchen des Vaters ablehnend gegenüber und überträgt diese Haltung zunehmend auf das Kind, wodurch es bereits der Gefahr einer Entfremdung ausgesetzt ist.
Als der Vater seine Tochter am 23. 4. 2016 dem Gerichtsbeschluss entsprechend an ihrem Wohnort abholen wollte, traf er dort niemanden an. Erst im Lauf des Tages ließ ihm die Mutter durch ihren neuen Lebensgefährten per E‑Mail ausrichten, dass sie sich mit dem Kind in Südfrankreich befinde und wegen einer Erkrankung in den nächsten Tagen nicht zurückkehren könne. Das Ersuchen des Vaters, ihm den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes bekanntzugeben, um es dort besuchen zu können, wurde nicht beantwortet.
Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt davon ausgegangen sind, dass es der Verhängung einer Zwangsmaßnahme bedurfte, um die Mutter im Interesse des Kindeswohls künftig zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten, ist dies nicht unvertretbar und keine korrekturbedürftige Überschreitung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensspielraums.
2. Eine Zwangsstrafe hat, um ihren gesetzlichen Zweck erfüllen zu können, empfindlich zu sein. Die Einkommenshöhe des Bestraften ist daher zumindest solange unbeachtlich, als nicht fest steht, dass die Strafe mit Sicherheit uneinbringlich ist. Selbst wenn der Zuwiderhandelnde über gar kein eigenes Einkommen verfügt, kann daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, die Strafe sei nicht einbringlich (RIS‑Justiz RS0007330; 8 Ob 356/97d).
Welche Strafhöhe angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine darüber hinaus relevanten Rechtsfragen auf. Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht durchaus nachvollziehbar an den eigenen Angaben der Mutter über deren gehobenen Lebensstil orientiert, der berechtigten Zweifel über die Wirksamkeit eines geringeren Strafbetrags aufkommen lässt. Ob dieser Lebensstil aus eigener Berufstätigkeit oder – wie im Rechtsmittel behauptet – aus fortlaufenden freiwilligen Zuwendungen des Lebensgefährten finanziert wird, ist für die Zwecke der Zwangsstrafe ohne Bedeutung. Dass die Strafe uneinbringlich wäre, wird im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet.
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