OGH 8Ob596/86

OGH8Ob596/863.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Otto S***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 17/II, vertreten durch Dr. Heinrich Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Hans Peter H***, Kabarettist und Liedermacher, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert S 130.000,--) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. Februar 1986, GZ 13 R 334/85-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. November 1985, GZ 20 Cg 298/85-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses und dessen Beantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung der einstweiligen Verfügung, wonach dem Gegner der gefährdeten Partei mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen diesen zu 20 Cg 298/85 vor dem Erstgericht anhängig gemachten Rechtsstreit verboten werde, "in dem von ihm wann und wo immer öffentlich dargebotenen Spottcouplet "Der Kandidat" die Textstelle - ein alter Narr verursacht keinen Holocaust - zu singen, zu sprechen oder sonst wie dem Publikum zu Gehör zu bringen." Der Gegner der gefährdeten Partei sprach sich in seiner Äußerung gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus.

Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei ab. Das Rekursgericht gab dem von ihr dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Dagegen erhob die gefährdete Partei "(außerordentlichen) Revisionsrekurs" mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der beantragten einstweiligen Verfügung stattgegeben werde; auch wolle die Kostenentscheidung aufgehoben werden. In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Antragsgegner, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO - wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt - auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 127/84; 2 Ob 672/84 ua.); gemäß § 402 Abs 2 EO ist sie daher auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (2 Ob 672/84; 8 Ob 572/84 ua.). Durch den Hinweis im § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsmittelwerbers nur klargestellt, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83; 1 Ob 671/84 uza.). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet also nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr i m m e r und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur RV der Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15. GP, 24; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203; SZ 56/166;

7 Ob 503/84; 4 Ob 345/84; 8 Ob 572/84; 1 Ob 19/84; 1 Ob 1002/84;

7 Ob 681/84; 3 Ob 110/84; 3 Ob 54/85). Das von der Gefährdeten erhobene Rechtsmittel ist somit gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden.

Ein Kostenzuspruch an den Gegner der gefährdeten Partei hatte nicht zu erfolgen, weil er in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.

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