OGH 7Ob503/84

OGH7Ob503/8426.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei D*****, vertreten durch Dr. Fritz Oberrauch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider ihren Gegner E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee, wegen Übertragung eines Miteigentumsanteils (Streitwert 1.000.000 S) infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. September 1983, GZ 33 R 553/83‑7, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts St. Gilgen vom 8. Juli 1983, GZ C 76/83 ‑2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00503.840.0126.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Die gefährdete Partei erhebt Anspruch auf die Hälfte der im Alleineigentum ihres Gegners stehenden Liegenschaft EZ 437 KG *****, auf der ein Wohnhaus errichtet wurde. Sie begehrte die einstweilige Verfügung durch Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der genannten Liegenschaft. Das Erstgericht erließ das beantragte Verbot.

Das Rekursgericht änderte die einstweilige Verfügung dahin ab, dass es das Veräußerungs‑, Belastungs- und Verpfändungsverbot nur für eine Hälfte der Liegenschaft anordnete und den Vollzug dieser Anordnung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 100.000 S abhängig machte. Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschied, 300.000 S übersteigt.

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3). Diese Bestimmung gilt, von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, auch im Exekutionsverfahren und im Verfahren über einstweilige Verfügungen ( Petrasch , Das neue Revisions‑[Rekurs‑]Recht in ÖJZ 1983, 204). Das dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerzitat bedeutet nicht, dass der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz dann zulässig ist, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt. Durch das Klammerzitat wurde nur klargestellt, dass auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 neu abgegangen wurde ( Petrasch aaO 203; 3 Ob 160/83). Unabhängig vom Wert des Streitgegenstands ist damit im Umfang jeder, auch nur einer teilweise bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs ausgeschlossen ( Petrasch aaO).

Der Gegner der gefährdeten Partei bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz nur insoweit, als seinem Antrag auf Aufhebung des Verbots nicht hinsichtlich der ganzen Liegenschaft stattgegeben wurde, nicht aber im Ausspruch über die Höhe der Sicherheitsleistung, somit nur soweit, als durch die Entscheidung der zweiten Instanz der erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Demgemäß ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Nach § 402 Abs 1 letzter Satz EO in der Fassung der Zivilverfahrens‑Novelle 1983 beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Der Rekurs des Gegners wurde dem Vertreter der gefährdeten Partei am 22. 11. 1983 zugestellt. Die erst am 20. 12. 1983 zur Post gegebene Rekursbeantwortung ist daher verspätet. Demgemäß ist auch sie zurückzuweisen.

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