OGH 2Ob672/84

OGH2Ob672/8418.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Rudolf R*****, 2. Maria R*****, 3. Maria R*****, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch, Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Franziska B*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Übergabe von Liegenschaften und Eigentumseinverleibung, infolge Revisionsrekurses der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. September 1984, GZ 18 R 189/84-21, womit infolge Rekurses der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien der Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten vom 20. Juni 1984, GZ 3 Cg 153/84-13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses und dessen Beantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Kläger und gefährdeten Parteien (in der Folge: Kläger) brachten vor, die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien (in der Folge: Beklagte) habe ihnen Liegenschaften verkauft. Sie beantragen die Übergabe der Grundstücke und die Abgabe der für die Einverleibung des Eigentumsrechts notwendigen Erklärungen. Gleichzeitig mit der Klage beantragten die Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung und Belastung der Grundstücke zu verbieten.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und führte aus, das Erstgericht hätte die von der Beklagten beantragten Mittel zur Gegenbescheinigung aufnehmen müssen.

Mit der Begründung, die Beklagte habe bereits einen Rangordnungsbeschluss erwirkt, der sich beim öffentlichen Notar Dr. Johann B***** befinde, beantragten die Kläger die Erlassung nachstehender weiterer einstweiligen Verfügungen:

1.) Dem öffentlichen Notar Dr. Johann B***** wird die Herausgabe der einzigen Ausfertigung des gerichtlichen Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichts St. Pölten, *****, aufgetragen und die gerichtliche Hinterlegung dieser Urkunde angeordnet; in eventu

2.) dem öffentlichen Notar Dr. Johann B***** wird verboten, über die Ausfertigung des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichts St. Pölten als Grundbuchsgericht hinsichtlich der EZ 32 Grundbuch *****, Grundstücke Nr ***** und *****, zu verfügen;

3.) der Gegnerin der gefährdeten Parteien wird die Veräußerung der Grundstücke Nr ***** und ***** der EZ 32 Grundbuch ***** unter Ausnutzung des genannten Ranganmerkungsbeschlusses verboten.

Das Erstgericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung mit folgenden Anordnungen:

„1. Dem öffentlichen Notar Dr. Johann B***** wird die Herausgabe der einzigen Ausfertigung des gerichtlichen Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichts St. Pölten, *****, aufgetragen und die gerichtliche Hinterlegung dieser Urkunde angeordnet; falls Dr. B***** hiezu nicht bereit sein sollte,

2. wird der Beklagte jede Verfügung über ihren Anspruch gegen Dr. Johann B***** auf Herausgabe des zu 1.) genannten Rangordnungsbeschlusses untersagt und dem öffentlichen Notar Dr. Johann B***** untersagt, die Ausfertigung dieses Rangordnungsbeschlusses an die Beklagte herauszugeben oder über diese Beschlussausfertigung hinsichtlich der Grundstücke, auf welche der Klagsanspruch gerichtet ist, sonst wie zu verfügen;

3. Der Beklagten wird die Veräußerung der Grundstücke Nr ***** und ***** der EZ 32 Kat.Gem. ***** unter Ausnützung des zu 1.) genannten Rangordnungsbeschlusses verboten.

Diese einstweilige Verfügung wird erst vollzogen, wenn die klagende Partei den Erlag einer Sicherheitsleistung im Betrag von S 100.000 beim gefertigten Gericht nachweist.“

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass er zu lauten habe:

„I. Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Parteien auf Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr ***** und ***** der EZ ***** des Grundbuchs der Kat.Gem. ***** wird der Gegnerin der gefährdeten Parteien verboten, auf Grund des Rangordnungsbeschlusses des Bezirksgerichtes St. Pölten, TZ *****, Eintragungen hinsichtlich der angeführten Grundstücke zu erwirken.

Den gefährdeten Parteien wird aufgetragen, für alle ihrer Gegnerin durch diese einstweilige Verfügung verursachten Nachteile durch den gerichtlichen Erlag von S 100.000 Sicherheit zu leisten ...“

Unter Punkt II. wies das Rekursgericht das Mehrgebegehren, dem öffentlichen Notar Dr. Johann B***** die Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses aufzutragen und ihm zu verbieten, über diese Ausfertigung zu verfügen, ab. Mit Punkt III. wurde das Mehrbegehren, der Beklagten die Veräußerung der Grundstücke zu verbieten, zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der vom abändernden Teil des Beschlusses betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige.

Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die an den Notar gerichteten Aufträge seien nicht berechtigt. Unzulässig sei der Teil des Antrags der Kläger, mit dem die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots begehrt werde, weil dieses Begehren bereits mit der gleichzeitig mit der Klage beantragten einstweiligen Verfügung gestellt worden sei. Zulässig sei hingegen das an die Beklagte gerichtete Verbot, über die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses zu verfügen. Die Kläger hätten die Erlassung dieses Verbots zwar nicht gesondert beantragt, es sei aber in ihrem Antrag, der Beklagten die Veräußerung der Grundstücke Nr ***** und ***** „unter Ausnutzung des Ranganmerkungsbeschlusses“ zu verbieten, enthalten. In diesem Umfang erweise sich die einstweilige Verfügung daher als gerechtfertigt und sei zu bestätigen gewesen.

Gegen den Punkt I. des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten. Sie beantragt, den Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abzuweisen.

Die Kläger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine“ Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 127/84 ua); gemäß § 402 Abs 2 EO ist sie daher auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Durch den Hinweis im § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde klargestellt, dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83 uva, zuletzt 1 Ob 671/84).

Das Rekursgericht formulierte den ersten Absatz des Punktes I. seines Beschlusses zwar anders als Punkt 3 Satz 1 der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts gelautet hatte. Das vom Rekursgericht ausgesprochene Verbot, aufgrund des Rangordnungsbeschlusses Eintragungen zu erwirken, ist im Verbot der Veräußerung der Grundstücke unter Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses jedoch enthalten. Insofern bestätigte daher das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts. Aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig und musste zurückgewiesen werden.

Ein Kostenzuspruch an die Kläger hatte nicht zu erfolgen, weil sie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hinwiesen.

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