OGH 5Ob707/83

OGH5Ob707/8329.11.1983

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Otto H***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Q***** Gesellschaft mbH, *****, wegen 1,327.244,51 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 30. September 1983, GZ 12 R 82/83-7, womit der Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten vom 9. März 1983, GZ 4 Cg 99/83-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage mangels Parteifähigkeit der Klägerin zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Die Klägerin bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, sie könne wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 144 HGB (§ 161 Abs 2 HGB) die Parteifähigkeit auch nach Aufhebung des über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffneten und ihre Auflösung bewirkenden Konkurses nicht erlangt haben.

Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. An der vom Wert des Beschwerdegegenstands unabhängigen grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts im Rechtsstreit (Fasching IV, 451) hat die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 nichts geändert. Durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF BGBl 1983/135 sollte nur klargestellt sein, dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt.

Der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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