OGH 1Ob19/84

OGH1Ob19/8431.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann J*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17, wegen 850.000 S und Zahlung einer Rente (Gesamtstreitwert 1.270.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1984, GZ 2 R 97/84-100, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Jänner 1984, GZ 6 Cg 2/80-95, teilweise bestätigt, teilweise der Rekurs gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Rekurswerber hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht trug dem Kläger mit dem Beschluss vom 11. 1. 1984, ON 95 d.A., auf, binnen drei Monaten den Mangel der Prozessfähigkeit durch die Vorlage der Genehmigung der Klage und Prozessführung seitens eines Beistands und des Pflegschaftsgerichts zu beheben, widrigenfalls die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt würde (Punkt 1); es wies den Antrag des Klägers, ihm aufgrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab (Punkt 2) und sprach aus, dass der Antrag des Klägers, einen weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie aus Wien zu bestellen, abgewiesen wird (Punkt 3).

Das Rekursgericht gab dem gegen die Punkte 1 und 2 des Beschlusses des Erstgerichts erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge (Punkt 1 seines Beschlusses), den Rekurs gegen Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses wies als unzulässig zurück (Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichts).

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs, der unzulässig ist.

Nach der Rechtsmittelerklärung wird der Beschluss des Rekursgerichts seinem ganzen Inhalt nach angefochten, tatsächlich enthält das Rechtsmittel jedoch keine Ausführungen zu Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichts, auch ein Rechtsmittelantrag fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass entgegen der zu weit gefassten Rechtsmittelerklärung nur Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichts angefochten wird. Insoweit steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmung des § 528 ZPO entgegen, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO), bzw über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 1 Z 3 ZPO) unzulässig sind. Der in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angeführte Klammerausdruck „§ 502 Abs 3" bedeutet, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht, dass der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Wert des Streitgegenstands oder Teil des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Es sollte damit nur klargestellt werden, dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (EvBl 1984/29; 7 Ob 503/84 u.a.).

Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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