OGH 8Ob572/83 (RS0008565)

OGH8Ob572/8319.1.1984

Rechtssatz

Vorbild des § 235 AußStrG ist § 18 der 6. DVEheG. Nach dem Größenschluß muß die gesetzgeberische Absicht, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen den Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren der §§ 229 ff AußStrG überzuleiten, sich auch auf Klagen, etwa gestützt auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten an einem solchen Gegenstand, beziehen, die vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig gemacht worden sind. § 235 Abs 1 AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori.

Normen

AußStrG §235 Abs1
JN §29

8 Ob 572/83OGH19.01.1984

Veröff: EvBl 1984/85 S 325 = SZ 57/14

2 Ob 533/88OGH15.03.1988

Beisatz: Hier: Auflösung der Ehe erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz über eine Miteigentumsaufhebungsklage rechtskräftig. (T1) Veröff: EvBl 1988/101 S 464

2 Ob 593/94OGH22.12.1994
1 Ob 1682/95OGH04.10.1995

Auch

4 Ob 2018/96kOGH26.03.1996

Auch

1 Ob 2117/96xOGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Bringt ein Ehegatte während aufrechter Ehe eine Klage ein, deren Gegenstand Ansprüche gemäß den §§ 81 ff EheG sind, ist dieses Begehren nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 235 AußStrG zu überweisen. (T2)

1 Ob 294/99pOGH25.01.2000
6 Ob 30/03kOGH20.03.2003

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0080OB00572_8300000_001

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