Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm jederzeitigen ungehinderten Zutritt zum Erdgeschoß und Obergeschoß des Hauses S*****, H***** und allen darin befindlichen Räumlichkeiten zu gewähren und alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, diese Zutritts- und Benützungsrechte des Klägers zu behindern.
Die Streitteile seien Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG S*****; in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Haus befinde sich die ehemalige Ehewohnung. Die Ehe der Streitteile sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 14.12.1995, GZ 1 C 74/92y, rechtskräftig geschieden worden. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles sei die einstweilige Verfügung vom 14.9.1994 gegenstandslos geworden, mit der dem Kläger aufgetragen worden sei, das Erdgeschoß und das Obergeschoß des Hauses S*****, H***** zu verlassen. Der Kläger habe seither mehrmals vergeblich versucht, Erdgeschoß und Obergeschoß des Hauses zu betreten. Die Beklagte habe ihm den Zutritt verweigert und ihn sogar tätlich angegriffen. Es sei unzumutbar, daß der Kläger weiterhin im Kellergeschoß wohnen solle. Er stütze seinen Anspruch auf sein Miteigentum und auf die Tatsache, daß es sich um die (ehemalige) gemeinsame Ehewohnung handle.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück.
Da die Ehe der Streitteile bereits geschieden sei, sei das Erstgericht nicht mehr nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN zuständig. Der vom Kläger angegebene Streitwert von S 150.000,-- liege über der bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes aus Anlaß des Rekurses als nichtig auf. Es sprach aus, daß der streitige Rechtsweg unzulässig sei, und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Steyr als zuständiges Außerstreitgericht.
Der Kläger mache mit der Klage Ansprüche geltend, welche die Ehewohnung betreffen. Die Ehewohnung unterliege der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG. Über Aufteilungsansprüche sei, wenn sie - wie hier - binnen einem Jahr nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden, gemäß § 235 AußStrG im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zu Recht darauf verwiesen, daß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im vorliegenden Fall analog anzuwenden ist. Greift nämlich das Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund auf und weist es eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurück, dann ist dieser Beschluß wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluß anfechtbar, ohne daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO vorliegen müßten (SZ 59/28 = EvBl 1987/58; Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 3 mwN). Die Überweisung in das Außerstreitverfahren ist der Zurückweisung der Klage gleichzuhalten (stRsp ua SZ 53/153 = EvBl 1981/75; Kodek aaO mwN).
Der Kläger ist der Auffassung, sein Begehren sei weder ein Aufteilungsantrag noch sei darüber im Aufteilungsverfahren zu entscheiden. Er wolle erreichen, nunmehr ebenso wie seine geschiedene Ehegattin die gemeinsame eheliche Liegenschaft mitbenützen und mitbewohnen zu können. Im Aufteilungsverfahren könne er eine einstweilige Benützungsregelung nur erreichen, wenn er ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung bescheinige. Das sei ungerechtfertigt, weil er als Miteigentümer und geschiedener Ehegatte auch ohne dringendes Wohnbedürfnis berechtigt sei, die Ehewohnung jedenfalls während des Aufteilungsverfahrens mitzubenützen und mitzubewohnen. Dem ist nicht zu folgen:
Macht ein Ehegatte den Anspruch auf Abgeltung oder Mitwirkung im Erwerb des anderen nach § 98 ABGB oder binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (§ 235 Abs 1 AußStrG). Mit dieser Bestimmung werden alle gerichtlichen Verfahren zwischen geschiedenen Ehegatten, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse beziehen, in das besondere außerstreitige Verfahren der §§ 229 ff AußStrG übergeleitet. Das gilt selbst für Klagen, die sich (zB) auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten an einem zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörenden Gegenstand stützen und schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig gemacht worden sind (SZ 57/14 = EvBl 1984/85 mwN; EvBl 1988/101; Pichler in Rummel, ABGB**2 § 81 EheG Rz 4a).
Die Ehewohnung gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG; Pichler aaO § 81 EheG Rz 4). Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch des Klägers bezieht sich auf die Ehewohnung; das Begehren des Klägers ist daher, da die Ein-Jahres-Frist des § 235 Abs 1 AußStrG noch offen ist, im Aufteilungsverfahren zu behandeln. Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung, die im übrigen ebenfalls in das Außerstreitverfahren gehörte (Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 835 Rz 11 mwN), ist auch nach rechtskräftiger Scheidung solange unzulässig, als ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG noch läuft oder noch anhängig gemacht werden kann (Gamerith aaO § 835 Rz 6 mwN).
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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