Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Fragen der (auch vorgreifenden) Beweiswürdigung sind in dritter Instanz ebenfalls nicht mehr überprüfbar (RIS-Justiz RS0043371; RS0043099).
Davon, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge der Beklagten insbesondere zur beantragten Beiziehung weiterer Sachverständiger und zur Beischaffung des Beweissicherungsaktes mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen habe, kann keine Rede sein. Die Ausführungen der Beklagten zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens zielten in erster Linie darauf ab, die fachlichen Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen vor allem zur Frage der notwendigen Aushubmenge, konkret der entsorgungspflichtigen Kubaturen und des Zusammenhangs der Kontaminierungen mit dem Tankstellenbetrieb, zu entkräften. Das Berufungsgericht hat sich mit der Fachkompetenz des Sachverständigen sowie mit der Schlüssigkeit und der Vollständigkeit seines Gutachtens zu den bereits entscheidungsreifen Schadenspositionen und ebenso mit seiner Stellungnahme zu den Ausführungen im Privatgutachten ausführlich beschäftigt. Dabei ist es auch konkret auf die Menge des auf die Deponie in Lambach verbrachten Materials eingegangen.
Mit den Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vermag die Beklagte die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision insgesamt nicht zu begründen.
2. Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, ist im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043371; RS0043150).
Auch mit der - für die Entscheidung über Spruchpunkt II.1 des erstgerichtlichen Urteils relevanten - Beweisrüge der Beklagten hat sich das Berufungsgericht ausführlich und akribisch beschäftigt. Eine angebliche Häufung bloßer Scheinbegründungen durch in Wahrheit unberechtigte Hinweise auf eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (vgl dazu RIS-Justiz RS0041835) ist nicht erkennbar.
3.1 Fragen der Vertragsauslegung kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936). Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
3.2 In der (aufhebenden) Vorentscheidung 8 Ob 117/00i hat der Oberste Gerichtshof (im ersten Rechtsgang) ausgesprochen, dass für Mineralölverunreinigungen des Bodens die Beklagte als Verursacherin und Verpflichtete gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG die primäre Verpflichtung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bzw zur Tragung der damit verbundenen Kosten trifft. Nach der gesetzlichen Regelung obliegen die Sanierungsmaßnahmen somit der Beklagten. Zudem wurde klargestellt, dass diese primäre Haftung der Beklagten als Betreiberin bzw Inhaberin der Anlage öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich unbeschränkt ist. Für den Fall, dass die Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen der Beklagten obliegende Sanierungsmaßnahmen durchführt, steht der Klägerin für den von ihr getätigten Aufwand grundsätzlich, mangels abweichender Vereinbarung, ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu.
3.3 Im vorliegenden Fall ist nun die von den Streitteilen getroffene Regelung zu den Mineralölverunreinigungen im Boden laut Punkt V der Vereinbarung aus Februar 1995 zu berücksichtigen. Danach hat sich die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet, die zur Beseitigung der durch die von der Beklagten betriebene Anlage allenfalls verursachten Mineralölverunreinigungen des Bodens von der Behörde vorgeschriebenen Bodensanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen, wobei von der Beklagten die 900.000 ATS brutto übersteigenden Kosten zu tragen sind. In der schon zitierten Vorentscheidung wurde diese Regelung als Erfüllungsübernahme der Klägerin gegenüber der Beklagten bzw als Befreiungsanspruch der Beklagten für den Fall von der Behörde vorgeschriebener Maßnahmen beurteilt.
Nach diesen Erwägungen kann auch für die Beklagte nicht mehr zweifelhaft sein, dass sich nur ihr - betragsmäßig beschränkter - Befreiungsanspruch gegenüber der Klägerin nach der vertraglichen Regelung bestimmt. Die primäre Haftung der Beklagten als solche bleibt aber unberührt. Aus diesem Grund kann die Beklagte nicht berechtigt den Schluss ziehen, dass ihre Kostentragungspflicht auf von der Behörde vorgeschriebene Bodensanierungsmaßnahmen beschränkt sei.
Mit den Ausführungen zu der von ihr kritisierten Vertragsauslegung zeigt die Beklagte ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.
4.1 Schließlich werden auch die von der Beklagten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1333 Abs 2 ABGB idF des Zinsenrechtsänderungsgesetzes BGBl I 2002/118 nicht geteilt. Auch damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0116943).
Mit dem Zinsenrechtsänderungsgesetz wurde die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl L 200 vom 8. 8. 2000, S 35, in das österreichische Recht umgesetzt. Mit dieser Richtlinie wurden die Mitgliedstaaten zur Normierung eines erhöhten Zinssatzes bei Zahlungsverzug im beiderseitigen Unternehmensgeschäft verpflichtet. Nach Art 3 der Richtlinie setzt sich der gesetzliche (Mindest-)Zinssatz aus dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich einer Spanne von mindestens sieben Prozentpunkten zusammen. Die Umsetzungsregelung ist zunächst in § 1333 Abs 2 ABGB erfolgt. Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2005/120 wurde diese Bestimmung über die gesetzlichen Verzugszinsen bei unternehmensbezogenen Geschäften an ihre systematisch angestammte Stelle in § 352 UGB verschoben. Inhaltlich entspricht § 352 UGB dem bisherigen § 1333 Abs 2 ABGB (Schauer in Krejci, Reform-Kommentar UGB § 352 Rz 1).
4.2 Die geänderte Zinsenregelung ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zinsenrechtsänderungsgesetzes, also nicht rückwirkend, auch auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Zeitraum begründet wurden, anzuwenden, und zwar für die nach dem 31. 7. 2002 liegenden Zeiträume (RV 1167 BlgNR XXI. GP 18; Reischauer in Rummel 3 § 1333 ABGB Rz 1). Maßgeblich ist somit der Zahlungsverzug erst ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 8. 2002. Der geringfügigen „Rückwirkung“ vom Tag der Veröffentlichung am 9. 8. 2002 bis 1. 8. 2002, auf die sich die Beklagte gar nicht beruft, kommt in Bezug auf den Vertrauensschutz eine vollkommen untergeordnete und daher zu vernachlässigende Bedeutung zu.
Zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen hat der österreichische Gesetzgeber den in der Rechtspraxis bereits etablierten Basiszinssatz gewählt. Da dieser Zinssatz niedriger ist als der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen verwendete Zinssatz, wurde ein Zuschlag von acht Prozentpunkten normiert (RV 1167 BlgNR XXI. GP 10). Diese Abweichung von der Richtlinie ist unproblematisch, weil diese nur einen Mindeststandard vorgibt (Art 6 Abs 2 der RL). Mit der neuen Zinsenregelung wird ein bewegliches Zinssystem geschaffen, das sich am Finanzmarktgeschehen orientiert (RV 1167 BlgNR XXI. GP 9; Reischauer aaO Rz 4). Durch die Bindung an den variablen Zinssatz wird somit gerade der von der Beklagten ins Treffen geführten wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen. Zu der von der Beklagten angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sieht der Oberste Gerichtshof keine Veranlassung.
5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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