Rechtssatz
Ist der Umfang der Bürgschaftserklärung nicht zweifelhaft, bedarf es der Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB nicht (RZ 1977/76).
3 Ob 550/80 | OGH | 25.02.1981 |
Auch; Beisatz: Die Auslegungsregel des § 915 ABGB greift sohin nur dann ein, wenn sich zweifelhafte und unklare Äußerungen weder aus der Parteienabsicht noch aus der Verkehrsübung erklären lassen. (T1) |
2 Ob 672/87 | OGH | 15.03.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Ob der Umfang einer Bürgschaftserklärung überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des § 914 ABGB ermittelt werden. (T2) |
3 Ob 577/91 | OGH | 16.12.1992 |
Vgl auch; Veröff: ÖBA 1993,479 (Dr P Bydlinski) |
1 Ob 628/93 | OGH | 21.12.1993 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Umfang einer mitschuldnerischen Erklärung. (T3) |
6 Ob 142/10s | OGH | 17.12.2010 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: § 1353 Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0080OB00525_7900000_001
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