OGH 8Ob27/74; 3Ob512/76 (RS0043317)

OGH8Ob27/74; 3Ob512/764.7.2024

Rechtssatz

Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. Auch Tatumstände, aus denen ersichtlich keine für den Prozessstandpunkt allenfalls günstigere Folgerungen ableitbar sind, sind nicht von Amts wegen einer weiteren Klärung zuzuführen.

Normen

ZPO §503 Z4 E2a

8 Ob 27/74OGH12.02.1974
3 Ob 512/76OGH01.06.1976

Ähnlich; Beisatz: Nur auf Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen und der in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen. (T1)

7 Ob 818/76OGH03.02.1977

Ähnlich; Beis wie T1

2 Ob 35/86OGH09.09.1986

Auch; Beis wie T1

8 Ob 559/92OGH21.05.1992

Auch; nur: Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. (T2) <br/>Beisatz: Kein Eingehen auf einen in der Revision nicht mehr geltend gemachten Rechtsgrund. (T3)

9 ObA 116/93OGH11.08.1993

Auch; nur T2; Beis wie T3

7 Ob 632/95OGH15.05.1996

Auch; nur T2; Beis wie T3

7 Ob 53/02yOGH07.05.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3

9 ObA 228/02yOGH04.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts geht über die von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel aufgezeigten Umstände beziehungsweise die daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen nicht hinaus. (T4)

10 ObS 102/04dOGH27.07.2004

Auch; nur T2; Beis wie T4

9 Ob 37/05iOGH25.01.2006

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 14/14mOGH06.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/22

1 Ob 204/13aOGH19.12.2013

Auch

7 Ob 55/15mOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T3

5 Ob 138/23iOGH24.10.2023
5 Ob 102/24xOGH04.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740212_OGH0002_0080OB00027_7400000_001

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