Rechtssatz
Beim Werkvertrag darf der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Auch er muss sich in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen.
2 Ob 134/82 | OGH | 21.09.1982 |
Beisatz: Gefährliche Malerarbeiten in Fabrik (T1) |
2 Ob 133/88 | OGH | 25.04.1989 |
Veröff: SZ 62/70 = ZVR 1990/92 S 244 |
9 Ob 54/14b | OGH | 26.08.2014 |
Auch; nur: Der Werkunternehmer, der aufgrund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass Arbeitsstätten gefährlich sind, muss sich vor Beginn der Arbeiten selbst von den Sicherheitsvorkehrungen überzeugen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0080OB00274_7500000_001
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