OGH 9Ob54/14b

OGH9Ob54/14b26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Ainedter & Ainedter Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.233.433,86 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2014, GZ 5 R 46/14t‑59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Der Beklagte hat nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen das Gewerbe eines Schwarzdeckers und Abdichters betrieben. Er wurde als selbständiger Werkunternehmer beauftragt, Schwarzdeckarbeiten am Dachstuhl eines Gebäudes durchzuführen. Sein Mitarbeiter hat dabei einen Brand verursacht, für dessen Ausbreitung unter anderem die fehlenden Vorkehrungen beim Brandschutz ‑ kein funktionsfähiger Feuerlöscher, nicht einmal ein Kübel mit Wasser etc ‑ ursächlich waren.

Die außerordentliche Revision releviert nun im Wesentlichen, dass es auch am Auftraggeber bzw dessen Baustellenleiter gelegen wäre, auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zu achten.

Rechtliche Beurteilung

Zur Fürsorgepflicht des Werkbestellers hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass der Werkbesteller den Unternehmer auf Gefahrenmomente dann hinzuweisen hat, wenn diese für den Unternehmer schwer erkennbar sind (RIS‑Justiz RS0021799; RS0021808). Dabei richtet sich der Umfang der Fürsorgepflicht danach, wie weit sich der Unternehmer in eine der Sphäre des Bestellers zugeordneten Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Der Werkunternehmer, der aufgrund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass Arbeitsstätten gefährlich sind, muss sich vor Beginn der Arbeiten selbst von den Sicherheitsvorkehrungen überzeugen (RIS‑Justiz RS0021812). Dabei hat der Oberste Gerichtshof auch schon klar festgehalten, dass der Auftraggeber Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen muss (vgl etwa 8 Ob 26/13a).

Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass der in diesem Gewerbe tätige Beklagte über diese typischen Brandschutzvorkehrungen nicht aufzuklären war, so kann darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Insgesamt vermag die Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.

Stichworte