OGH 1Ob39/89 (RS0021799)

OGH1Ob39/8917.1.1990

Rechtssatz

Den Besteller trifft eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer nicht unschwer zu erkennen sind.

Normen

ABGB §1169

1 Ob 39/89OGH17.01.1990
6 Ob 30/01gOGH15.03.2001

Auch; Beisatz: Die Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen auch die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände. Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. (T1)

2 Ob 162/08zOGH14.08.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. (T2)

8 Ob 26/13aOGH29.11.2013

Beis ähnlich wie T1

9 Ob 54/14bOGH26.08.2014

Beisatz: Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in eine der Sphäre des Bestellers zugeordneten Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T3)<br/>Beisatz: Der Auftraggeber muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen. (T4)

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_0010OB00039_8900000_001

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