Rechtssatz
Die Ausübung der Servitut bleibt auf die Natur und den Zweck der Bestellung zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt.
3 Ob 222/74 | OGH | 29.04.1975 |
Beisatz: Maßgebend, wie der Eigentümer des herrschenden Gutes das dienstbare während der Ersitzungszeit benötigte. (T1) |
5 Ob 902/76 | OGH | 22.02.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zufahrt mit Personenkraftwagen statt mit Wirtschaftsfuhren ist eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. (T2) |
7 Ob 709/77 | OGH | 24.11.1977 |
Beisatz: Auch bei der ungemessenen Servitut. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 29055 |
1 Ob 721/77 | OGH | 12.12.1977 |
Beisatz: In erster Linie wird auf die Parteiabsicht bei Begründung der Servitut abzustellen sein, lässt sich eine solche nicht feststellen, ist auf den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T4) |
7 Ob 603/79 | OGH | 13.09.1979 |
Beis wie T3 |
5 Ob 627/81 | OGH | 16.12.1981 |
Auch; Beis wie T3 |
3 Ob 579/82 | OGH | 17.11.1982 |
Beisatz: Die Servituten dürfen nicht erweitert oder wenigstens nicht über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausgedehnt werden. (T5) |
8 Ob 516/83 | OGH | 22.09.1983 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes. (T6) |
2 Ob 532/87 | OGH | 12.04.1988 |
Auch; Beisatz: Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf § 484 ABGB jedenfalls unzulässig. (T7) |
1 Ob 587/92 | OGH | 15.12.1992 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung im Sinn des § 484 ABGB liegt vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren wurde, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf dem herrschenden Gut befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt werden. (T8) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9) |
1 Ob 144/07v | OGH | 22.10.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T10) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11) |
2 Ob 115/12v | OGH | 17.06.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Es kommt für den Umfang der Servitut nicht bloß auf die ursprüngliche Vereinbarung sondern auf die tatsächliche Ausübung in der Ersitzungszeit an. (T12) |
1 Ob 192/23a | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Hier: Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0080OB00206_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)