Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich sind Wechselwidmungserklärungen unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung, für die sie ausgestellt wurden, auszulegen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0109377 = 8 Ob 117/97g).
Die Vertragsauslegung im Einzelfall stellt jedoch dann, wenn sie mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042776 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 57/04i; insb zur Wechselwidmungserklärung OGH 8 Ob 307/99a).
Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, dass der Blankowechsel für die eine Kreditverbindlichkeit nicht auch hinsichtlich der anderen Kreditverbindlichkeit hätte ergänzt werden dürfen, übergeht sie, dass auch hinsichtlich der anderen Kreditverbindlichkeit ein Blankowechsel von ihr unterfertigt und eine umfassende Wechselwidmungserklärung vereinbart wurde (vgl allgemein auch zur Gesamtrechtsnachfolge RIS-Justiz RS0108447). Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass diese sehr umfassende Wechselwidmungserklärung, die auch alle zukünftigen Forderungen erfassen sollte, sich auch auf eine Forderung des verschmolzenen Kreditinstituts erstreckt, für das ebenfalls ein Blankowechsel mit einer umfassenden Wechselwidmungserklärung begeben wurde, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
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