Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die klagende Partei den Wechsel widmungswidrig ausgefüllt hat, betrifft einen Einzelfall, dem keine darüberhinausgehende Bedeutung zukommt, weil einerseits die formularmäßige Wechselwidmungserklärung in Zusammenschau mit dem konkreten Kreditvertrag beurteilt werden muss (8 Ob 98/99z) und andererseits die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich auch die erst- und zweitbeklagte Partei als Kreditnehmer mit dem Blankowechsel nur für den genannten konkreten Kredit und nicht darüberhinaus verpflichtet haben, im Rahmen der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Vertragsauslegung bewegt und dem Berufungsgericht jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung hierüber unterlaufen ist (4 Ob 56/94 uva; zuletzt 7 Ob 178/99y).
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