Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 999,29 EUR (darin enthalten 166,55 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer (unter anderem) des Gst 96/26. Der Beklagte ist Eigentümer des nördlich angrenzenden Gst 96/5. Die Grundstücke sind nicht im Grenzkataster eingetragen. In der digitalen Katastralmappe wird der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken als geradlinige Verbindung zwischen den Grenzpunkten 223 und 222 dargestellt. Es bestehen allerdings mehrere Pläne und Urkunden, die nicht stimmig sind und nicht in die Mappe eingearbeitet werden können. Der Grenzverlauf ist daher strittig. Im Bereich dieser Grundstücksgrenze verläuft ein Waldweg. Unstrittig ist, dass dieser Weg nur zum (überwiegenden) Teil auf dem Gst 96/26 der Kläger verläuft.
Im Vorverfahren begehrten die Kläger (abgesehen von einer hier nicht interessierenden Entfernung) die Feststellung, es wolle festgestellt werden, dass der Beklagte im Eigentum des Gst 96/5 gegenüber den Klägern als Eigentümer des Gst 96/26 keine Grunddienstbarkeit des Fahrens über den dort entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Waldweg habe. Zudem begehrten sie, den Beklagten schuldig zu erkennen, es sofort zu unterlassen, den am Gst 96/26 befindlichen Waldweg mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, zu befahren. In diesem Vorverfahren wurden (unter anderem) folgende Feststellungen getroffen: „Es ist aber aufgrund der aufliegenden Urkunden nicht eindeutig möglich, den Grenzverlauf festzusetzen. Der Verlauf der Grenze kann daher nicht festgestellt werden. … Ob und in welchem Bereich genau dieser Weg am Grundstück der Kläger verläuft, kann mangels Feststellbarkeit der Grenze nicht festgestellt werden.“ In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht im Vorverfahren, dass die Kläger im streitigen Verfahren den Grenzverlauf eindeutig bezeichnen und beweisen müssten. Es sei aber offen geblieben, ob die Kläger Eigentümer des strittigen Grundstreifens seien. Mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte im Vorverfahren diese Entscheidung. Das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren zielten auf den gesamten zwischen den beiden Grundstücken verlaufenden Waldweg ab. Die Kläger hätten daher nachweisen müssen, dass sich der strittige Weg zur Gänze auf ihrem Grundstück befinde. Tatsächlich hätte der Grenzverlauf aber nicht geklärt werden können. Eine Einschränkung der Klagebegehren auf jenen Teil des Wegs, der sich auf ihrer Liegenschaft befinde, hätten die Kläger nicht vorgenommen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Im vorliegenden Verfahren begehrten die Kläger die Feststellung, es wolle festgestellt werden, dass die beklagte Partei im Eigentum des Gst 96/5 gegenüber den klagenden Parteien als Eigentümer des Gst 86/26 keine Grunddienstbarkeit des Fahrens über den dort entlang der zwischen den Grundstücken 96/26 und 96/5 verlaufenden Waldweg habe, soweit sich dieser auf dem im Eigentum der Kläger befindlichen Gst 96/26 befinde. Zudem begehrten sie, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, den auf dem Gst 96/26 befindlichen Teil des entlang der zwischen den Grundstücken 96/26 und 96/5 verlaufenden Waldwegs mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, zu befahren. Sie erhoben auch noch ein (hier nicht interessierendes) Zahlungsbegehren. Die Kläger brachten vor, dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum überwiegenden Teil auf ihrem Gst 96/26 ein Waldweg verlaufe, dessen Nutzung sie dem Beklagten zur Vornahme von Bauarbeiten vorübergehend bis auf jederzeitigen Widerruf gestattet hätten. Die weitere Nutzung des Weges sei dem Beklagten untersagt worden. Dieser benütze den Weg daher titellos. Im Vorverfahren habe der Beklagte außer Streit gestellt, dass der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 223 und 222 gerade verlaufe. Da im Vorverfahren der gesamte zwischen den Liegenschaften der Streitteile liegende Weg vom Unterlassungsbegehren umfasst gewesen sei, liege keine res iudicata vor.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung des Feststellungs‑ und des Unterlassungsbegehrens, weil diese Begehren ident mit jenem im Vorverfahren seien. Davon abgesehen fehle es den Klägern an der aktiven Klagslegitimation, weil sich der Weg teilweise im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile befinde. Außerdem bestehe eine Benützungsvereinbarung und sei das Wegerecht auch durch mehr als 30‑jährige Nutzung ersessen worden.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren wegen res iudicata zurück. Das neue Klagebegehren ziele auf eine Negativfeststellung eines Fahrrechts auf dem gleichen Weg wie im Vorverfahren ab, jedoch unter Weglassung des strittigen Wegebereichs. Beim nunmehrigen Feststellungs‑ und Unterlassungsbegehren handle es sich daher im Vergleich zu den Begehren im Vorverfahren nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Im Vorprozess sei dem Kläger der Beweis seines Eigentums am gesamten Weg nicht gelungen. Da er keine Klagseinschränkung vorgenommen habe, sei das Klagebegehren abgewiesen worden. Dementsprechend sei es ihm verwehrt, die Einschränkung in einem neuen Prozess nachzuholen. Die Einmaligkeitswirkung trete auch dann ein, wenn die erste Klage unschlüssig gewesen sei und sie infolge dieser Unschlüssigkeit abgewiesen worden sei. Über Antrag der Kläger nach § 528 Abs 2a ZPO sprach das Rekursgericht nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache dann nicht begründet sei, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger, der auf die Stattgebung der Klagebegehren abzielt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, den Revisionsrekurs der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Beurteilung des Rekursgerichts eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs geboten erscheint. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, und der Bindungswirkung zu unterscheiden ist, die den Folgeprozess zwar nicht unzulässig macht, sondern es dem Gericht im Folgeprozess verbietet, die im Vorprozess ‑ als Hauptfrage ‑ rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen (9 Ob 290/97f).
2.1 Im Anlassfall ist die Einmaligkeitswirkung von Bedeutung. Die Zurückweisung einer Klage wegen Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt nach der Rechtsprechung Identität der Parteien und der Ansprüche im Folgeprozess sowie im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess voraus (RIS‑Justiz RS0041340). Die Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS‑Justiz RS0039347). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0044453). Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche im Folgeprozess sowie ein quantitatives Minus (8 ObA 62/11t); sie erfasst ebenso das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Begehrens (9 Ob 290/97f; 1 Ob 141/05z). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für ein rechtskräftig entschiedenes Feststellungsbegehren (vgl 3 Ob 107/99b; vgl auch RIS‑Justiz RS0037485).
2.2 Für die hier zu beurteilende Negatorienklage und die Unterlassungsklage haben die Kläger ihr Eigentum und den Eingriff des Beklagten zu beweisen (RIS‑Justiz RS0012186; RS0012155). Im Vorverfahren war der gesamte Weg zwischen den Grenzpunkten 223 und 222 vom Begehren umfasst, weil die Kläger davon ausgegangen sind, dass sich der gesamte Weg in ihrem Eigentum befindet. Im Anlassverfahren beziehen sich die Begehren nur mehr auf jenen Teil des Wegs zwischen den genannten Grenzpunkten, der sich im Eigentum der Kläger befindet.
Die Begehren weisen in beiden Verfahren denselben Inhalt bei weitestgehend gleicher Formulierung auf, wobei die Begehren im Anlassverfahren folgende Einschränkungen aufweisen: „soweit sich der Waldweg auf dem Gst 96/26 befindet“ (Feststellungsbegehren) bzw „den auf dem Gst 96/26 befindlichen Teil des Waldwegs“ (Unterlassungsbegehren). Im Vorverfahren wurden die Begehren rechtskräftig abgewiesen, weil der Grenzverlauf nicht festgestellt werden konnte und die Kläger dementsprechend nicht in der Lage waren, ihr Eigentumsrecht und die Eingriffshandlung des Beklagten nachzuweisen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind auch im Anlassverfahren maßgebend. Damit sind die entscheidungserheblichen Tatsachen, die zur Individualisierung des (rechtlich qualifizierten) Tatbestands erforderlich sind, ident (vgl 8 ObA 62/11t; vgl auch RIS‑Justiz RS0041317).
Aus diesen Überlegungen folgt, dass das sich nur auf einen Teil des Waldwegs zwischen den fraglichen Grenzpunkten beziehende Begehren auf Feststellung bzw auf Unterlassung im korrespondierenden Begehren, das den gesamten Weg zwischen diesen Grenzpunkten betrifft, enthalten ist. Bei dem im Anlassverfahren geltend gemachten Anspruch handelt es sich damit im Vergleich zu jenem im Vorverfahren um ein quantitatives Minus. Hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts liegt keine Erweiterung oder Ergänzung vor.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich die Einmaligkeitswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess auf das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren im Anlassprozess erstreckt, ist damit nicht zu beanstanden.
2.3 Im Vorverfahren hat das Berufungsgericht den Klägern angelastet, dass sie keine Klagseinschränkung vorgenommen haben. Hätten die Kläger die verlangte Einschränkung vorgenommen, so hätten diese Begehren - ausgehend von der von den Klägern gewählten Formulierung - den im Anlassverfahren erhobenen Begehren entsprochen. Der Umstand, dass im Vorverfahren eine Einschränkung ohne materielle Änderung der Begehren und ohne Erweiterung bzw Ergänzung der rechtserzeugenden Tatsachen möglich gewesen wäre, bestätigt, dass im Anlassverfahren ein rein quantitatives Minus geltend gemacht wird. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des unveränderten rechtserzeugenden Sachverhalts stellt keine Änderung des Streitgegenstands dar.
2.4 Dass keine Erweiterung bzw Ergänzung des von den Klägern vorgetragenen Sachverhalts vorgelegen war, zeigt sich schließlich auch darin, dass die Kläger in ihrer Berufung im Vorprozess die von ihnen begehrte Ersatzfeststellung, wonach sich der Waldweg zum Großteil auf ihrem Grundstück befinde, als sekundären Feststellungsmangel geltend gemacht haben. Ein (relevanter) sekundärer Feststellungsmangel ist nur denkbar, wenn die begehrte Feststellung vom Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist.
2.5 Die Ansicht des Berufungsgerichts im Vorverfahren, dass die angesprochene Ersatzfeststellung rechtlich irrelevant sei, weil sich auch aus ihr ergebe, dass zumindest ein Teil des Wegs über die Liegenschaft des Beklagten führe, war rechtlich verfehlt. Nach der Judikatur kann auch dem Begehren einer Eigentumsfreiheitsklage (nur) in jenem Teil stattgegeben werden, der einer unberechtigten Teilanmaßung einer Servitut entspricht. Es kann somit auch ein geringerer Umfang des Rechts, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt werden (vgl schon 1 Ob 108/72; 2 Ob 688/87). Die Kläger hätten daher ‑ ohne Änderung des Streitgegenstands ‑ bereits im Vorverfahren zu dem nunmehr im Anlassverfahren begehrten Erfolg gelangen können.
Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung im Vorprozess kann an der Rechtskraftwirkung des Urteils nichts ändern. Da die Kläger das Urteil des Berufungsgerichts im Vorprozess nicht weiter bekämpft haben, stellt sich die Frage nach der Bestimmtheit des Begehrens und einem entsprechenden Erörterungsbedarf nicht.
3.1 Den Klägern ist beizupflichten, dass die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht begründet ist, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist (RIS‑Justiz RS0041402). Unter „Schlüssigkeit“ ist im gegebenen Zusammenhang allerdings nur die „echte Schlüssigkeit“ zu verstehen, also die Abweisung des Klagebegehrens wegen unvollständiger Tatsachenbe-hauptungen. Dementsprechend wurde in der Entscheidung 1 Ob 141/05z ausdrücklich auf das auf unzureichende Tatsachenbehauptungen gestützte, unkonkret gebliebene Klagebegehren abgestellt. In der Entscheidung 9 Ob 290/97f war entscheidend, dass die geltend gemachte Forderung als nicht nachvollziehbar beurteilt wurde und aus diesem Grund die angebotenen Beweise nicht aufgenommen wurden.
Die dargestellte echte Unschlüssigkeit ist von der rechtlichen Unbegründetheit des Anspruchs abzugrenzen. Da auch einem abweisenden Urteil Rechtskraftwirkung zukommt, kann zufolge Einmaligkeitswirkung eine neue Klage nicht erhoben werden, wenn das Klagebegehren (nach erfolgter Beweisaufnahme) aus materiellen Gründen abgewiesen wurde.
Dies ist hier der Fall. Wie bereits erwähnt, wurden das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren im Vorverfahren abgewiesen, weil die Kläger ihr Eigentumsrecht am Waldweg nicht nachweisen konnten. Die Frage, ob im Vorverfahren auch die vom Beklagten behauptete Servitut geprüft wurde oder nicht, bleibt unerheblich. Der Ansicht der Kläger, im Vorprozess habe eine inhaltliche Überprüfung des Klagebegehrens nicht stattgefunden, ist nicht beizupflichten.
3.2 Während die Kläger im Vorverfahren davon ausgegangen sind, dass der Waldweg zur Gänze auf ihrem Grundstück verlaufe, stützen sie sich im Anlassverfahren darauf, der Beklagte habe im Vorverfahren außer Streit gestellt, dass der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 223 und 222 gerade verlaufe.
Dieses Vorbringen der Kläger ist unrichtig. Im Vorverfahren haben die Kläger vorgebracht, dass ein gerader Grenzverlauf zwischen den beiden Grenzpunkten nicht bestehe, zumal ein Fehler in der digitalen Katastralmappe vorliege. Aufgrund der gegenteiligen Prozessbehauptung eines geraden Grenzverlaufs durch den Beklagten konnte gerade keine Außerstreitstellung erfolgen. Im Anlassverfahren haben sich die Kläger nunmehr darauf gestützt, dass der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten gerade verlaufe. Dazu hat der Beklagte im Laufe des Anlassverfahrens vorgebracht, infolge Fehlens eines Grenzkatasters sei es nicht feststellbar, ob zwischen den Grenzpunkten die Grenze als Gerade verlaufe. Das Vorbringen der Kläger, dass die Grenze zwischen den Grenzpunkten gerade verlaufe, stehe im Widerspruch zu den Tatsachenfeststellungen im Vorprozess. Eine Außerstreitstellung im Vorprozess sei nicht erfolgt.
Damit können sich die Kläger auf keine Außerstreitstellung zum Grenzverlauf zwischen den fraglichen Grenzpunkten berufen.
4.1 Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs führen die Behauptungen der Kläger im Anlassverfahren, wonach ihnen am gesamten Weg, also auch hinsichtlich jenes Teils, der sich auf dem Gst 96/5 befinde, eine Wegedienstbarkeit zukomme, weshalb der Beklagte auch in ihr Recht als Servitutsberechtigte eingegriffen habe, zu keiner entscheidungserheblichen Erweiterung des rechtserzeugenden Sachverhalts. Dies ist darin begründet, dass die Kläger aus einem Wegerecht am Gst 96/5 des Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gegen diesen als Eigentümer ableiten können. Außerdem erfassen das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren im Anlassverfahren ausschließlich jenen Teil des Waldwegs, der auf dem Gst 96/26 verläuft und sich daher im Eigentum der Kläger befindet.
4.2 Soweit die Kläger im Revisionsrekurs schließlich auf die Kriterien der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie Bezug nehmen, ist daran zu erinnern, dass sich diese Überlegungen nicht auf die hier fragliche Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft, sondern auf die Bindungswirkung beziehen (vgl dazu 8 ObA 19/11v).
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Weist das Begehren im Anlassverfahren gegenüber jenem im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren nur eine Einschränkung, sonst aber denselben Inhalt auf, und sind dementsprechend die entscheidungserheblichen Tatsachen ident, so greift die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ein. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und zu keiner Änderung des Streitgegenstands. In diesem Sinn stellt ein sich nur auf einen Teil eines Wegs (zwischen zwei Grenzpunkten) beziehendes Begehren im Vergleich zum korrespondierenden Begehren, das den gesamten Weg betrifft, ein quantitatives Minus dar.
5.2 Die Zurückweisung des Feststellungs-begehrens und des Unterlassungsbegehrens im Anlassverfahren durch die Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Dem Revisionsrekurs der Kläger war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Streitwert im Revisionsrekursverfahren beträgt nur 14.000 EUR.
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