Rechtssatz
Bei der Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) gegeben sein müssen.
5 Ob 90/66 | OGH | 27.04.1966 |
Veröff: EvBl 1966/419 S 543 |
8 Ob 114/67 | OGH | 09.05.1967 |
Beisatz: Feststellungsklage neben actio negatoria zulässig. (T1) |
7 Ob 91/71 | OGH | 02.06.1971 |
Auch; Beisatz: Behauptung des Beklagten Voraussetzung, ein derartiges Recht zu besitzen. (T2) |
7 Ob 574/83 | OGH | 14.04.1983 |
nur: Bei der Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein. (T3) |
4 Ob 99/12f | OGH | 12.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T4) |
8 Ob 62/14x | OGH | 24.03.2015 |
Beisatz: Bei der aufgrund Anmaßung einer Servitut erhobenen Eigentumsfreiheitsklage kann gegen den Eigentümer des herrschenden Guts auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) gegeben sein müssen. (T5)<br/>Beisatz: Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt. Daraus folgt, dass zwar eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Gegen den störenden Nichteigentümer ist jedoch eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich, also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. (T6) |
1 Ob 6/24z | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Nachweis der Anmaßung einer Servitut nicht gelungen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0050OB00196_6100000_001
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