Rechtssatz
Nur schuldhafte Verletzungen der Schadensminderungspflicht führen zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten.
2 Ob 35/79 | OGH | 03.04.1979 |
Veröff: ZVR 1980/152 S 154 |
8 Ob 198/83 | OGH | 24.11.1983 |
Auch |
2 Ob 349/98g | OGH | 22.02.2000 |
Auch; Beisatz: Kann der Geschädigte einer psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen, kann ihm eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden. (T1) |
4 Ob 201/18i | OGH | 13.06.2019 |
Beisatz: Die aus § 1304 ABGB abgeleitete Schadensminderungspflicht findet ihre dogmatische Begründung darin, dass der Schädiger zwar hinsichtlich eines Einsatzschadens schuldhaft gehandelt, trotz adäquater Verursachung weitere aus der Sphäre des Geschädigten resultierende Folgeschäden aber dann nicht mehr zu vertreten hat, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft. Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit daher nicht verhalten, den vorsätzlich handelnden Schädiger an der Zufügung weiterer vorsätzlicher (Einsatz-)Schäden zu hindern. Letzterer hat es vielmehr selbst in der Hand, die in seine Sphäre fallende Schädigungshandlung zu beenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0080OB00106_7300000_006
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