OGH 8Ob104/97w (RS0110275)

OGH8Ob104/97w25.6.1998

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn der Eintritt von Scheinrechtskraft infolge Beteiligung einer prozessunfähigen Partei behauptet wird und die Feststellung der Prozessfähigkeit von streitigen Tatsachen abhängt. In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. Bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage kann das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO unterbrochen werden. Ist die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage präjudiziell, ist sie für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO bindend.

Normen

EO §7 Ea
ZPO §529 B2

8 Ob 104/97wOGH25.06.1998

Veröff: SZ 71/113

6 Ob 1/99mOGH28.05.1999

Vgl auch; nur: Die Nichtigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn der Eintritt von Scheinrechtskraft infolge Beteiligung einer prozessunfähigen Partei behauptet wird und ohne Feststellung der Prozessfähigkeit von streitigen Tatsachen abhängt. In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. (T1)

1 Ob 109/01pOGH29.05.2001

Beisatz: Hält der Richter es für zweckmäßig, so wird er das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO "in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO" zu unterbrechen haben. Der Richter hat sorgfältig abzuwägen, ob nach den besonderen Verhältnissen des Falls eine sofortige Entscheidung notwendig ist oder bis zum Abschluss des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage zugewartet werden kann. (T2)

8 Ob 102/01kOGH11.06.2001

Beis wie T2

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T3); Veröff: SZ 74/200

3 Ob 204/00xOGH27.02.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Antrag nach § 7 Abs 3 EO werden andere Ziele verfolgt, soll doch in diesem Verfahren nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden; darin liegt bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage die raschere und kostengünstigere Möglichkeit zur Abhilfe. (T4)

6 Ob 127/03zOGH11.09.2003

Vgl aber

5 Ob 261/05aOGH21.02.2006

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 127/03z. (T5); Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T6); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T7)

7 Ob 5/06wOGH20.04.2006

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

4 Ob 182/06bOGH17.10.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, besteht nicht bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war. Weil in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, kann sie nicht nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden. Die formell rechtskräftige Entscheidung muss mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. (T8)

2 Ob 148/06pOGH30.11.2006

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

10 Ob 41/07pOGH17.04.2007

Vgl; Beis wie T7

3 Ob 101/11sOGH24.08.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0080OB00104_97W0000_001

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