Rechtssatz
Ist ein Minderjähriger bereits selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters eine Berufswahl, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden.
8 Ob 100/65 | OGH | 30.03.1965 |
Veröff: JBl 1966,85 |
1 Ob 207/74 | OGH | 04.12.1974 |
Veröff: EvBl 1975/143 S 294 = ÖA 1986,33 |
1 Ob 793/83 | OGH | 14.12.1983 |
Beisatz: Und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens. (T1) Veröff: ÖA 1984,68 |
3 Ob 30/84 | OGH | 04.04.1984 |
Beis wie T1; Beisatz: Studium in den Fächern Pädagogik und Psychologie, weil dies "zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden" geraten worden war. (T2) |
1 Ob 567/84 | OGH | 02.05.1984 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt in den Fällen, in denen das Kind eine bereits erreichte, seine Selbsterhaltunsgfähigkeit sichernde Position wieder aufgibt, nicht aber für ein unmittelbares Weiterstudium nach der Reifeprüfung. (T3) Veröff: ÖA 1985,22 |
6 Ob 590/85 | OGH | 09.05.1985 |
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Frage, ob die in Aussicht genommene Übernahme des mütterlichen Betriebes der Minderjährigen mit Sicherheit ein besseres Fortkommen ermöglichen wird, ist zu prüfen, ob die Übernahme des Betriebes durch die Minderjährige in absehbarer Zeit bevorsteht, welche Sicherheit für die Übernahme besteht, welche Stellung sie in diesem Betrieb bis zur Übernahme desselben bekleiden soll, welche Größe der Betrieb besitzt und wie seine wirtschaftliche Lage ist. (T4) |
4 Ob 510/85 | OGH | 14.05.1985 |
Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1988,83 |
3 Ob 551/85 | OGH | 12.06.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und es nur darum geht, dem Kind eine zusätzliche beziehungsweise andere Berufsausbildung zu ermöglichen, ist ein strengerer Maßstab gerechtfertigt, als wenn es um die Entscheidung über die erste Berufswahl geht. (T5) |
1 Ob 703/87 | OGH | 21.12.1987 |
Vgl; Beisatz: Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht). (T6) Veröff: ÖA 1989,166 |
5 Ob 507/89 | OGH | 07.02.1989 |
Auch; Beisatz: Nur eine differenzierte Beurteilung, die auf Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nimmt, wird dabei dem Gesetz gerecht. (T7) |
1 Ob 595/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das kann gar nicht erst geprüft werden, wenn der Minderjährige in seinem in dritter Instanz zu beachtenden Vorbringen nicht einmal das mit dem Besuch des Bundesgymnasium angestrebte neue Berufsziel genannt und selbst noch im Revisionsrekurs keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb er nicht die Schulde neben der erlernten Berufstätigkeit besuchen will, obgleich dieser Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde. (T8) |
1 Ob 524/93 | OGH | 20.04.1993 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8 |
4 Ob 540/94 | OGH | 31.05.1994 |
Beisatz: Gewiss kann ein Kind nicht - auf Kosten der unterhaltspflichtigen Eltern - ein Studium nach dem anderen absolvieren, nur um seine geistigen Interessen zu befriedigen. (T9) |
2 Ob 97/97x | OGH | 27.08.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T10) |
6 Ob 87/99h | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und dass die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T11) |
10 Ob 51/08k | OGH | 27.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19650330_OGH0002_0080OB00100_6500000_001
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