Rechtssatz
Insoweit ein schutzwürdiges Interesse zu beurteilen ist, sind auch nicht bloß die Umstände im Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend, es sind vielmehr auch die während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen.
7 Ob 549/91 | OGH | 27.06.1991 |
Auch; Beisatz: Bei Kündigungsgründen, die eine Zukunftsprognose erfordern bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. (T1) |
7 Ob 634/91 | OGH | 20.02.1992 |
Beis wie T1; Veröff: WoBl 1993,32 |
4 Ob 138/01z | OGH | 12.06.2001 |
Auch; Beisatz: Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung eingetretenen Entwicklung der Sachlage ist geboten. (T2) |
8 Ob 131/14v | OGH | 23.01.2015 |
Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ist vom Mieter nachzuweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00615_8700000_002
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