7 Ob 581/91 | OGH | 26.09.1991 |
Veröff: RZ 1992/95 S 290 |
5 Ob 522/93 | OGH | 22.09.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsvergleich, mit welchem der Frau 40 % des verfügbaren Einkommens des Mannes und der Ersatz der Krankenkassenbeiträge zugesichert wurden. (T1) |
6 Ob 556/93 | OGH | 10.11.1993 |
8 Ob 595/93 | OGH | 16.12.1993 |
Auch; nur: Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen )Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert. (T2) |
2 Ob 603/93 | OGH | 27.01.1994 |
Beisatz: Zur Sicherung des Existenzminimums (Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen) kommt ausnahmsweise eine Erhöhung des Prozentsatzes in Frage (so schon EFSlg 64912). (T3); Veröff: EvBl 1994/148 S.736 |
8 Ob 503/94 | OGH | 24.02.1994 |
Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. Hier: Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim. (T4) |
3 Ob 144/99v | OGH | 31.01.2000 |
Beis wie T4 |
5 Ob 183/02a | OGH | 20.11.2002 |
nur T2; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T5) |
1 Ob 3/06g | OGH | 04.04.2006 |
nur: Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T6); Beisatz: Etwa dann, wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen liegt. (T7) |
4 Ob 51/06p | OGH | 23.05.2006 |
Auch; Beis wie T3 |
3 Ob 31/05p | OGH | 29.03.2006 |
nur: Es handelt sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T8) |
4 Ob 55/07b | OGH | 04.09.2007 |
Auch |
7 Ob 186/08s | OGH | 11.09.2008 |
Auch |
6 Ob 212/08g | OGH | 16.10.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. (T9); Beisatz: Dass nach § 70 Abs 1 EheG der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, schließt eine Einmalzahlung, wie sie für nicht chronisch anfallende Sonderbedarfskosten typisch ist, nicht aus, wie § 70 Abs 2 EheG zeigt. (T10) |
7 Ob 166/10b | OGH | 22.10.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/137 |
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00581_9100000_001
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