OGH 7Ob577/86 (RS0046552)

OGH7Ob577/8619.6.1986

Rechtssatz

Ist nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft.

Normen

AußStrG §102 Abs3
JN §60 Abs2

7 Ob 577/86OGH19.06.1986
2 Ob 673/86OGH16.12.1986

Vgl; nur: Ist nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. (T1); Beisatz: Anders bei einem ideellen Teil der Liegenschaft. (T2)

7 Ob 655/87OGH15.10.1987
4 Ob 548/89OGH11.07.1989

Vgl aber; nur T1

1 Ob 667/90OGH16.01.1991

nur T1

3 Ob 571/92OGH14.07.1993

Auch

7 Ob 2370/96xOGH04.12.1996

Auch; nur T1

7 Ob 106/97gOGH16.04.1997

Auch; nur T1

2 Ob 17/97gOGH13.02.1997

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/28

1 Ob 53/97vOGH24.06.1997

Auch; nur T1

1 Ob 13/99iOGH29.06.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Es hat eine Bewertung durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. (T3)

7 Ob 271/01fOGH07.12.2001

nur T1; Beis wie T3

7 Ob 111/02bOGH12.06.2002

Vgl auch; Beisatz: In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert zu orientieren hat. (T4)

1 Ob 50/04sOGH16.04.2004

nur T1; Beis wie T4

1 Ob 83/05wOGH24.06.2005

Vgl; Beisatz: § 60 Abs 2 JN bzw analog auch § 102 Abs3 AußStrG (aF) ist nicht nur bei der Bewertung von gesamten Liegenschaften, sondern auch bei der Bewertung von ideellen Liegenschaftsanteilen anzuwenden. In diesen Fällen bildet der aliquote Teil des Einheitswerts den Streit- bzw Entscheidungsgegenstand. (T5)

6 Ob 273/06zOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 116/11iOGH14.07.2011

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19860619_OGH0002_0070OB00577_8600000_002

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