Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts, mit dem die - zuletzt mit S 230.000 bewerteten - Begehren der Klägerin auf Festlegung einer Grundstücksgrenze sowie auf Verpflichtung der Beklagten, der Vermarkung dieser Grenzlinie zuzustimmen und der Klägerin den Besitz an der (49 m**2 großen) strittigen Grundfläche einzuräumen, abgewiesen worden waren. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (AnwBl 1992, 238; RZ 1992/1). Derartige Vorschriften bestehen für den vorliegenden Streitgegenstand nicht. § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, ist nicht anwendbar, weil es hier nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein besonderer Einheitswert nicht festzulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 60 JN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)