Normen
ABGB §364b
7 Ob 573/92 | OGH | 30.07.1992 |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung. Wenn - wie vom Liegenschaftseigentümer selbst behauptet - die Gefahr einer Hangrutschung nicht vorherschbar war, so kann es umso weniger dem Nachbar zugemutet werden, der vom Liegenschaftseigentümer geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen. (T1) Veröff: SZ 68/101 |
1 Ob 221/98a | OGH | 29.06.1999 |
Auch; nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
5 Ob 130/00d | OGH | 12.12.2000 |
nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. (T3) |
7 Ob 282/00x | OGH | 23.01.2001 |
nur: Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T4) |
8 Ob 139/17z | OGH | 23.03.2018 |
Auch |
2 Ob 75/19x | OGH | 17.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Dabei hat der Kläger Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines Verstoßes schließen lassen; die bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00573_9200000_002
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