Normen
ABGB §37
KO §28
KO §81
KO §83
KO §30
ZPO §266
ZPO §228
ABGB §37
KO §28
KO §81
KO §83
KO §30
ZPO §266
ZPO §228
Spruch:
Der Masseverwalter kann wahlweise die Nichtigkeit eines Vertrages geltend machen oder Rechtshandlungen des Gemeinschuldners anfechten
Die Beweislast für Fehlen oder Nichtkenntnis der Benachteiligungsabsicht trifft im Fall des § 28 Z. 3 KO den Anfechtungsgegner. In diesem Fall sind auch die vom Gemeinschuldner in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtshandlungen anfechtbar
Das Begehren der Anfechtungsklage geht auf Duldung der Exekution; eine Feststellungsklage ist unzulässig
OGH 28. Feber 1980, 7 Ob 513/80 (OLG Innsbruck 1 R 247/79; LG Innsbruck 5 Cg 432/78)
Text
Die Erstbeklagte ist die uneheliche Mutter der Margit W; der Zweitbeklagte ist ihr Stiefvater. Margit W ist seit 10. Mai 1976 grundbücherliche Alleineigentümerin der aus dem Grundstück Nr. 1902/9 bestehenden Liegenschaft EZ 1134 II KG K. Auf dieser Liegenschaft wurde am 5. Mai 1977 zugunsten der beiden Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Dezember 1977, S 109/77, wurde über das Vermögen der Margit W der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Margit W ist österreichische Staatsbürgerin, die Beklagten sind Schweizer Staatsangehörige (Schweizerbürger).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Unwirksamkeit des zugunsten der Beklagten auf der Liegenschaft EZ 1134 II KG K einverleibten Veräußerungsverbotes gegenüber der Konkursmasse Margit W festzustellen und die Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution in diese Liegenschaft durch Zwangsversteigerung zugunsten der vorgenannten Konkursmasse zu dulden. Die grundbücherliche Einverleibung des unentgeltlich eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Gemeinschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Es sei daher eine Benachteiligung der Konkursgläubiger der Margit W eingetreten. Die Anfechtungstatbestände der §§ 28, 29 und 30 KO seien demnach gegeben. Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und behaupten, daß sie seinerzeit die Liegenschaft EZ 1134 II KG K gekauft hätten, dem Kaufvertrag jedoch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden sei. Um nun das Grundstück zu erwerben, sei es in der Folge von Margit W gekauft, der Kaufpreis aber von den Beklagten bezahlt worden. Margit W sei nur unter der Bedingung grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 II KG K geworden, daß auf dieser zugunsten der Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt werde. Notar Dr. Christian P habe von den Beklagten den Auftrag zur Errichtung der verbücherungsfähigen Urkunden erhalten, jedoch die Einverleibung des eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht zugleich mit der Einverleibung des Eigentums der Margit W, sondern erst später erwirkt. Durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes an die Beklagten seien daher die Konkursgläubiger der Margit W nicht benachteiligt worden.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen kauften die Beklagten im Jahre 1973 die Liegenschaft EZ 1134 II KG K von dem damaligen Eigentümer Josef G und zahlten ihm den vereinbarten Kaufpreis von 130 000 S. Dem Kaufvertrag wurde jedoch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Nachdem eine Absicherung der Beklagten durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot abgesprochen worden war, entschlossen sie sich, daß nunmehr Margit W als Käuferin auftreten sollte. Diese schloß daher mit Josef G den Kaufvertrag vom 29. bzw. 30. Jänner 1975. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beklagten und Margit W wurden in einer Vereinbarung geregelt, deren wesentliche Vertragspunkte folgendes beinhalten:
"1. Vorausgeschickt wird, daß Margit W außerbücherliche Eigentümerin der Gp. 1902/9 der KG K ist.
Es wird weiter vorausgeschickt, daß Margit W, die Mittel zum Ankauf des genannten Grundstückes von ihrer Mutter bzw. ihrem Stiefvater erhalten hat.
2. Um sich gegen ihre Mutter bzw. ihren Stiefvater dankbar zu erweisen, verpflichtet sich Margit W, die ihr gehörige Gp. 1902/9 der KG K ohne die Zustimmung ihrer Mutter Maria G und ihres Stiefvaters Walter G weder zu belasten noch zu veräußern, dies ist als Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einzutragen.
3. Darüber hinaus räumt Margit W je für sich, Rechts- und Besitznachfolger im Eigentum der Gp. 1902/9 der KG K ihrer Mutter Maria G und ihrem Stiefvater Walter G das Recht ein, auf der Gp. 1902/9 nach ihrem Belieben einzeln oder gemeinsam ein Haus zu errichten und die gesamte Liegenschaft lebenslänglich und unentgeltlich zu benützen.
Das obige Nutzungsrecht entspricht für die Eheleute Walter G und Maria G inhaltlich einer Fruchtnießung, die jeden Dritten von jedem auch noch so geringfügigen Gebrauchsrecht ausschließt, insbesondere kann daher die Grundbuchseigentümerin Margit W zu Lebzeiten der beiden Fruchtnießer in Ansehung der Liegenschaft kein Gebrauchs- und kein Wohnungsrecht ableiten und in Anspruch nehmen."
Margit W war bis 1975 in K in einer Boutique beschäftigt. Bei ihren Besuchen in K gewannen die Beklagten den Eindruck, daß die Boutique keinen besonders guten Geschäftsgang aufwies. Sie waren daher auch gegen eine Übernahme dieses Geschäftes durch Margit W. Trotzdem übernahm Margit W die Boutique im Herbst 1975. Da sie über kein Eigenkapital verfügte, ersuchte sie die Beklagten um Gewährung eines Darlehens von 100 000 S. Der Zweitbeklagte zählte ihr daraufhin im Herbst 1975 ein Darlehen von 80 000 S zu, das im Mai 1976 zur Rückzahlung fällig war. Zu diesem Zeitpunkt war Margit W nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuerstatten. Auch in der Folge vertröstete sie die die Rückzahlung des Darlehens urgierenden Beklagten. Bei gelegentlichen Telefongesprächen mit den Beklagten äußerte sich Margit W hinsichtlich des Geschäftes, "daß es schon gehe". Die Erstbeklagte erwiderte hierauf, daß dies nicht ausreiche und das Geschäft gut gehen müsse, sonst müsse sie sich wieder um einen unselbständigen Posten umsehen. Ohne Wissen der Beklagten nahm Margit W am 21. Oktober 1976 bei der Raiffeisenkasse K ein Darlehen auf, das mit einer Höchstbetragshypothek von 130 000 S im ersten Rang der EZ 1134 II KG K grundbücherlich sichergestellt wurde. Bereits im Jahre 1976 waren gegen Margit W beim Bezirksgericht K Exekutionsverfahren anhängig. Am 25. April 1977 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Am 23. Mai 1977 wurden beim Bezirksgericht K gegen Margit W elf Exekutionen mit vollstreckbaren Forderungen von 240 401.20 S geführt. Am 19. Jänner 1978 wurde der Raiffeisenkasse K zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 115 490.41 S samt Anhang zu E 7/78 des Bezirksgerichtes K die Zwangsversteigerung der der Margit W gehörenden Liegenschaft EZ 1134 II KG K bewilligt und deren Schätzwert mit 365 000 S festgesetzt. Infolge Bezahlung der vollstreckbaren Forderung durch die Beklagten wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 21. September 1978 eingestellt. Die von Notar Dr. Christian P über die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes errichtete Grundbuchsurkunde, in der der Zweitbeklagte als Pflegevater der Margit W bezeichnet wird, wurde von dieser erst am 13. April 1977 unterfertigt. Die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes erfolgte daher erst am 5. Mai 1977. Im Sommer 1977 erfuhr der Zweitbeklagte von der grundbücherlichen Sicherstellung des von Margit W bei der Raiffeisenkasse K aufgenommenen Darlehens im Range vor dem Veräußerungs- und Belastungsverbot. Zum gleichen Zeitpunkt wurde dieser Umstand auch der Erstbeklagten bekannt. Nach Ansicht des Erstgerichtes hätten die Beklagten zwar mit Margit W bereits im Jahre 1974 die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes vereinbart; anfechtbar sei aber nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Verfügungsgeschäft. Maßgebend für die Anfechtung sei daher der Zeitpunkt der Errichtung der verbücherungsfähigen Urkunde über das eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Da es sich bei der Erstbeklagten um eine nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO handle, liege der Anfechtungstatbestand des § 28 Abs. 3 KO vor. Es liege nämlich auf der Hand, daß Margit W bei Unterfertigung der Verfügungsurkunde die Absicht gehabt hat, dadurch ihre Gläubiger zu benachteiligen. Beide Beklagte hätten nicht beweisen können, daß ihnen im Zeitpunkte der Unterfertigung der Grundbuchsurkunde die Benachteiligungsabsicht der Margit W weder bekannt gewesen sei noch habe bekannt sein müssen. Margit W sei nämlich bereits damals mit der Darlehensrückzahlung ein Jahr lang im Verzug gewesen und habe die Beklagten, die die Rückerstattung des Darlehens begehrten, immer wieder vertröstet. Der Zweitbeklagte gehöre nicht dem Personenkreis des § 364c ABGB an. Das ihm eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot wirke daher nicht gegenüber Dritten. Das Klagebegehren sei demnach hinsichtlich beider Beklagten berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60 000 S übersteigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei der geltend gemachte Anfechtungsanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil das den Prozeßgegenstand bildende Veräußerungs- und Belastungsverbot auf einer inländischen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sei. Daß die Beklagten mit Margit W eine Treuhandvereinbarung getroffen hätten und diese daher Treuhandeigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 II KG K wäre, hätten die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Aber selbst wenn eine Treuhandschaft vorläge, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Anfechtbar seien nämlich nicht nur jene Rechtshandlungen, durch die der Gemeinschuldner eine vermögensrechtliche Verpflichtung eingegangen sei und dadurch sein Vermögen vermindert habe, sondern auch solche, die der Gemeinschuldner in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen habe. Damit erübrige sich auch die Erörterung der Frage, ob die von den Beklagten mit Margit W getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen (Tiroler Grundverkehrsgesetz) nichtig sei oder ein Umgehungsgeschäft darstelle. Der Anfechtungstatbestand des § 28 Z. 3 KO liege auch hinsichtlich des Zweitbeklagten vor, bei dem es sich ebenfalls um einen nahen Angehörigen der Margit W im Sinne des § 32 KO handle.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge; er bestätigte das Berufungsurteil im Umfang des Duldungsbegehrens und wies nur das Mehrbegehren auf Feststellung ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Rahmen der von den Revisionswerbern erhobenen Rechtsrüge ist im Hinblick auf deren schweizerische Staatsangehörigkeit zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu prüfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl. 304 (IPR- Gesetz), hier nicht zur Anwendung kommen, weil dieses Gesetz nach seinem § 50 erst am 1. Jänner 1979 in Kraft getreten ist und daher nach dem im § 5 ABGB normierten Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen auf die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, nicht angewendet werden darf (Erläuternde Bemerkungen zu 50 IPRG, 784 Blg. NR, 14. GP, 67; 4 Ob 517, 518/78; 3 Ob 552/78; 7 Ob 549/79). Nach der bisherigen Rechtslage ist die Frage sehr umstritten, nach welchem nationalen Recht die Anfechtung der vom Gemeinschuldner zugunsten eines Ausländers vorgenommenen, seine Gläubiger benachteiligenden, Rechtshandlungen zu beurteilen ist (Walker, Internationales Privatrecht[5], 549 ff.). So wird die Ansicht vertreten, es sei die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners in einem im Inland geführten Konkurs, sofern sie sich nicht auf eine im Ausland gelegene Liegenschaft beziehen, grundsätzlich nach inländischem Recht zu beurteilen (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, 174; GlUNF 1457). Die gegenteilige Auffassung will die Anfechtung nach dem Recht des Ortes beurteilen, an dem der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings müsse die Anfechtung auch nach dem für den Erwerbsvorgang maßgebenden Recht zulässig sein (Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 243; Walker, Internationales Privatrecht[5], 561). Welcher Rechtsansicht der Vorzug zu geben ist, kann indes dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall im Hinblick auf den im Inland gelegenen Wohnsitz der Margit W nach beiden Lehrmeinungen österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat.
Die Revisionswerber beharren auf ihrem Standpunkt, daß Margit W nur Treuhandeigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 II KG K sei.
Die von ihnen mit Margit W abgeschlossene Vereinbarung sei nämlich als Treuhandvertrag zu betrachten. Nun ist den Revisionswerbern darin beizupflichten, daß für die Beurteilung der Frage, ob von ihnen im Verfahren erster Instanz ein Treuhandverhältnis behauptet wurde, ihr Prozeßvorbringen und nicht dessen rechtliche Beurteilung durch sie maßgebend ist. Hiemit ist jedoch für die Revisionswerber, die eine Treuhandvereinbarung nicht beweisen konnten, nichts gewonnen. Der Treuhänder ist nämlich nach außen hin unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch dem Treugeber gegenüber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht (die ihm übereignete Sache) im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen (SZ 45/21; RZ 1978/137; 7 Ob 635/77, 7 Ob 699/78, zuletzt 5 Ob 666/79). Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte aber Margit W grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1134 II KG K, werden und auch bleiben. Sie räumte nur den Revisionswerbern als Gegenleistung für die Entrichtung des Kaufpreises das unentgeltliche lebenslängliche Benützungsrecht dieser Liegenschaft und zu dessen Sicherung das angefochtene Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Eine mit Margit W getroffene Treuhandvereinbarung haben somit die Revisionswerber nicht bewiesen. Damit erübrigt sich auch die Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob auch eine Treuhandschaft ohne Einfluß auf den geltend gemachten Anfechtungsanspruch wäre.
Ohne Belang ist auch die Frage der allfälligen Nichtigkeit der von den Revisionswerbern mit Margit W geschlossenen Vereinbarung. Die Nichtigkeit der vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen ist nämlich ohne Einfluß auf das Anfechtungsrecht des Masseverwalters. Dieser hat vielmehr die Wahl, entweder die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen des Gemeinschuldners geltend zu machen (Bartsch - Pollak[3] I, 169).
Auch den weiteren Ausführungen der Revisionswerber, daß kein Anfechtungstatbestand nach § 28 KO gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei beiden Revisionswerbern um nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO handelt. Zum Personenkreis dieser Gesetzesstelle gehören nämlich Verwandte und Verschwägerte des Gemeinschuldners in gerader Linie, wobei die uneheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichzustellen ist. Der Anfechtung unterliegen außerdem, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, auch die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtshandlungen, zB. Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden des Gemeinschuldners (Bartsch - Pollak[3] I, 161; SZ 38/210 u.a.). Bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen ist daher auf den Zeitpunkt der Unterfertigung der Grundbuchsurkunde über die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch Margit W (13. April 1977) abzustellen.
Nach § 28 Z. 3 KO sind alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners anfechtbar, durch die seine Gläubiger benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber nahen Angehörigen oder zu deren Gunsten vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Der Anfechtungskläger muß nur die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene nachteilige Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser und dessen Qualität als naher Angehöriger im Sinne des § 32 KO beweisen. Die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Unkenntnis oder schuldlose Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner ist hingegen nicht Tatbestandsmerkmal der Anfechtung nach § 28 Z. 3 KO und muß auch vom Kläger nicht behauptet werden (EvBl. 1940/182; EvBl. 1966/285; zuletzt 1 Ob 583/79). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch den Beweis, daß eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners im Zeitpunkte der angefochtenen Rechtshandlung nicht vorlag oder daß ihm eine solche weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren. Die Beweislast hiefür trifft jedoch grundsätzlich den Anfechtungsgegner. Allfällige Zweifel gehen daher zu seinen Lasten (Bartsch - Pollak[3] I, 193 f; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 364 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67; EvBl. 1958/67; EvBl. 1966/285; 1 Ob 583/79).
Der ihnen obliegenden Beweispflicht haben die Revisionswerber nicht entsprochen. Die Untergerichte gehen nämlich davon aus, daß Margit W bei Unterfertigung der Grundbuchsurkunde die Absicht hatte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Hiebei handelt es sich aber um eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellung (Fasching IV, 333; SZ 7/352; 6 Ob 509/79). Die Revisionswerber haben aber auch nicht bewiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Margit W schuldlos keine Kenntnis erlangt hätten. Die Revisionswerber waren nämlich von Anfang an der Meinung, daß die von Margit W übernommene Boutique keinen besonders guten Geschäftsgang aufweise. Da Margit W auch nicht in der Lage war, das ihr gewährte, bereits zirka ein Jahr zur Rückzahlung fällige Darlehen zurückzuerstatten, mußten die Revisionswerber auch damit rechnen, daß Margit W nicht in der Lage sei, ihre laufenden Verbindlichkeiten gegenüber ihren anderen Gläubigern zu erfüllen. Die Revisionswerber hätten daher auch annehmen müssen, daß durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes den Gläubigern der Margit W ein Befriedigungsobjekt für die allfällige zwangsweise Eintreibung ihrer Forderungen entzogen werde.
Der Umstand, daß Margit W die Grundbuchsurkunde in Erfüllung einer von ihr übernommenen Verpflichtung unterfertigte, schließt eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Auch die vom Gemeinschuldner in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen, die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlungen sind nämlich grundsätzlich anfechtbar (SZ 10/35; SZ 28/210 u. a.). Die von den Revisionswerbern zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidungen betreffen die Begünstigungsanfechtung nach § 30 KO und gehen von einem anders gelagerten Sachverhalt aus.
Voraussetzung für die Anfechtung ist allerdings deren Befriedigungstauglichkeit. Diese liegt aber schon dann vorn, wenn die Anfechtung geeignet ist, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners herbeizuführen oder diese doch zu erleichtern bzw. zu beschleunigen (SZ 32/56; EvBl. 1966/285; 1 Ob 752/76; zuletzt 6 Ob 509/79). Die Befriedigungstauglichkeit ist hier zu bejahen, weil das zugunsten der Revisionswerber einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot eine Versteigerung der Liegenschaft EZ 1134 II KG K hindert (SZ 44/189; SZ 47/86; 1 Ob 583/79). Eine konkursmäßige Verwertung dieser Liegenschaft ist daher nur dann möglich, wenn dies ein Urteil ausdrücklich zuläßt (SZ 20/115; 1 Ob 583/79). Im Zeitpunkte der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung war die Liegenschaft nur mit einer Höchstbetragshypothek von 130 000 S zugunsten der Raiffeisenkasse K belastet, ihr Schätzwert betrug hingegen 365 000 S. Ihre Versteigerung würde daher zumindest zu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger der Margit W führen. Der Anfechtungstatbestand des § 28 Z. 3 KO liegt somit hinsichtlich beider Revisionswerber vor.
Die geltend gemachte Anfechtung hat primär einen Leistungsanspruch an die Konkursmasse zum Gegenstand. Kann aber auf Leistung geklagt werden, so ist für ein Feststellungsbegehren kein Raum, wenn das Leistungsbegehren all das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird (JBl. 1953, 158; JBl. 1968, 206; JBl. 1969, 399; zuletzt JBl. 1975, 607 f.). Dies ist hier der Fall, weil die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des zugunsten der Revisionswerber einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegenüber der Konkursmasse Margit W nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren bildet, der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommt (Bartsch - Pollak[3], I, 244; SZ 10/6; SZ 32/56; SZ 44/19; zuletzt 7 Ob 738/77). Auch die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren ist unzulässig (SZ 11/262, SZ 44/19 u. a.). Das erhobene Feststellungsbegehren war somit abzuweisen.
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