Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemeine gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
9 ObA 48/12t | OGH | 22.08.2012 |
Auch; Beisatz: Die vertretbare Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00510_9500000_001
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