Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung gehalten, daß für die Qualifikation eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses vor allem die wirtschaftliche Unselbständigkeit ausschlaggebend ist und nicht die Bezeichnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses oder die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte oder der Besitz eines eigenen Gewerbescheines (ecolex 1996, 788; 9 ObA 9/96 ua). Ob Gerichte im Einzelfall bei Beurteilung von Rechtsverhältnissen von Betreibern von Eisständen nicht von Arbeitsverhältnissen oder arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen, sondern von Pachtverhältnissen ausgingen, ist keine Grundlage für die Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision, weil die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich daher bei Beachtung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Kriterien, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit heranzuziehen sind, keine allgemein gültige Regel in Grenzfällen aufstellen läßt (7 Ob 510/95).
Da die zweite Instanz über alle mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entscheidet, ist eine Kostenentscheidung weder mit ordentlichem noch außerordentlichem Rekurs noch mit Kostenrüge anfechtbar (RZ 1995/47; 9 ObA 90-92/95; 9 ObA 2291/96v mwN).
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