7 Ob 505/92 | OGH | 19.03.1992 |
7 Ob 2031/96v | OGH | 15.05.1996 |
Auch |
6 Ob 97/05s | OGH | 23.06.2005 |
4 Ob 146/08m | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T1); Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T2) |
2 Ob 74/10m | OGH | 11.11.2010 |
Auch |
6 Ob 134/12t | OGH | 13.09.2012 |
nur: Es ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. (T3); Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4) |
1 Ob 179/12y | OGH | 11.10.2012 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 42/14v | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beis wie T2 |
10 Ob 56/16g | OGH | 11.11.2016 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB00505_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)