Spruch:
Die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei und der Rekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.964,34 EUR (darin 327,39 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisions- und Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,69 EUR (darin 62,28 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger, der eine KFZ-Reparaturwerkstätte betreibt, hat mit der Beklagten einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung 2004 (AHVB) zu Grunde liegen.
Der Kläger wird von einem Kunden auf Zahlung von 38.872,59 EUR gerichtlich belangt. Nach dem Wiedereinbau eines dem Kläger zur Reparatur und zum Austausch von Motorteilen übergebenen Traktormotors sei es neuerlich zu Problemen gekommen. Der Motor sei daraufhin wieder ausgebaut und dem Kläger nochmals zur Reparatur übergeben worden. Für den Zeitraum dieser Reparatur habe ein Ersatztraktor angemietet werden müssen, die Kosten hiefür hätten sich auf 3.967,68 EUR belaufen. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass der Traktormotor durch die mangelhaft durchgeführte Reparatur zur Gänze irreparabel geworden sei und gegen einen „Rumpfmotor“ ausgetauscht werden müsse. Die Kosten dafür würden sich auf 22.610,65 EUR belaufen. Weiters begehrt der Kunde den Ersatz von Fehlersuch- und Abschleppkosten, Aus- und Einbaukosten und den Rückersatz von Werklohn.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung der ihm im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten aufgelaufenen Verfahrenskosten von 18.607,08 EUR sA und die Feststellung, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz für die weitere Abwehr der vom Kunden geltend gemachten Ansprüche zu gewähren und allenfalls rechtskräftig als berechtigt anerkannte Ansprüche bis zur Höhe der Versicherungssumme zu erfüllen habe.
Die Beklagte bestritt und wandte unter Berufung auf Art 3 AHVB ein, leistungsfrei zu sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger Deckung für die Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche wegen Schäden am Motorblock (ohne Kolben und Düsen) zu gewähren und diesbezüglich alle rechtskräftig als berechtigt anerkannten Ansprüche bis zur Höhe der Versicherungssumme zu erfüllen habe. Das darüber hinausgehende Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Im Umfang des Zahlungsbegehrens hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Der Kläger habe nach dem Vorbringen im Haftungsprozess durch sein unsachgemäßes Einsetzen von Nichtoriginalteilen und das Abschleifen des Motors bewirkt, dass der Motor „offenbar“ unsanierbar beschädigt worden und auszutauschen sei. Dieser Schaden sei daher als Sachschaden an einer anderen Sache und als Mangelfolgeschaden zu werten. Für den sich daraus ergebenden Haftpflichtanspruch bestehe der geltend gemachte Deckungsanspruch zu Recht, nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, die als Erfüllungssurrogate nicht gedeckt seien. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasse alle ihm bisher im Haftungsprozess entstandenen Kosten. Er habe jedoch nur Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der ihm wegen der bloß teilweisen Deckung der geltend gemachten Haftpflichtansprüche nur anteilig zustehe.
Die ordentliche Revision und der Rekurs seien zulässig, da die Frage des Verhältnisses zwischen der Erfüllungs- und der Tätigkeitsklausel über den Einzelfall hinausgehe. Gleiches gelte für die Frage der Fälligkeit der dem nur teilweise mit seinem Deckungsanspruch durchdringenden Versicherungsnehmer nach § 150 Abs 1 VersVG vorzuschießenden anteiligen Kosten.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§§ 508a Abs 1, 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) sind die Revisionen und der Rekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 502 Abs 1, 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der Rechtsmittel wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert (RIS‑Justiz RS0081685). Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen (RIS‑Justiz RS0081518, 7 Ob 111/05g mwN). Demgemäß sind jegliche Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Art 3.3.2 AHVB).
Wohl sind Schadenersatzansprüche gedeckt, die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus der fehlerhaften Leistung entstanden sind. Hingegen sind von der Ausschlussbestimmung auch Schadenersatzansprüche umfasst, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten ( Zankl , Haftpflichtversicherung, Gewährleistung und Schadenersatz, ecolex 1990, 278; 7 Ob 111/05g, 7 Ob 128/08m). Als Erfüllungssurrogat werden diejenigen Schadenersatzansprüche bezeichnet, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Eine anstelle der vertraglich vereinbarten Leistung beanspruchte Ersatzleistung in Form von Schadenersatz wird dann geltend gemacht, wenn es infolge der Abwicklung des Vertrags zu Leistungsstörungen gekommen ist. Die Vertragserfüllungs‑ leistung ist ebenso wie die an ihre Stelle tretende Ersatzleistung am Leistungsgegenstand, also an dem orientiert, das zu leisten der Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart hat. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist also, welchen Inhalt der Vertrag hat ( Späte , Haftpflichtversicherung § 4 Rs 174).
2. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (RIS‑Justiz RS0114204, 7 Ob 114/08b, 7 Ob 140/12g). Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen (4 Ob 47/01t). Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art 3.3.2 AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt (7 Ob 140/12g mwN).
3. Das Berufungsgericht beurteilte unter Zugrundelegung des ‑ ohnedies festgestellten ‑ wesentlichen Vorbringens im Haftungsprozess, dass dem Kläger der Traktormotor mit dem Auftrag übergeben wurde, konkret bezeichnete Teile zu erneuern. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der ‑ jeweils einzelfallbezogen zu beurteilende ‑ vertragliche Leistungsgegenstand demnach gerade nicht in der Herstellung eines neuen Motors lag und damit die Beschädigung von Motorteilen, die zur Unsanierbarkeit des gesamten Motors führten, einen Mangelfolgeschaden an einer vom Leistungsgegenstand (Austausch von Einzelteilen) verschiedenen Sache darstellte, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
4. Die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten eines Ersatztraktors für den Zeitraum der zweiten Reparatur (Sanierungsversuch der ersten Reparatur), auf die sich die Revision des Klägers bezieht, stellen sich als Schaden aus dem Nutzungsausfall des Traktors dar, der als Teil der Mangelbeseitigungskosten (Erfüllungssurrogat) von der Ausschlussbestimmung erfasst ist ( Fenyves , Gewährleistungsklausel, Erfüllungsklausel und „Nachbesserungsbegleitkosten“ in der Haftpflicht‑ versicherung, NZ 2001, 253).
5. Die Beklagte wendet sich ausdrücklich nicht gegen die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Eines weiteren Eingehens bedarf es hier nicht.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS‑Justiz RS0123222). Die Parteien haben in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des (der) Rechtsmittel(s) des Gegners hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der für ihre Beantwortungen aufgewendeten Kosten. Der Kläger hat die Revisionsbeantwortung und die Rekursbeantwortung im Sinn der Verbindungspflicht in einem Schriftsatz erstattet. Es ist daher nur ein Schriftsatz zu honorieren, wobei als Bemessungsgrundlage der Gesamtstreitwert von 37.324,84 EUR heranzuziehen ist (vgl 6 Ob 130/05v).
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