OGH 7Ob33/04k

OGH7Ob33/04k31.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwältepartnerschaft in Kufstein, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 22.648,19 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2003, GZ 4 R 251/03y-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere die §§ 932 und 1167 hier noch in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (BGBl I 48/2001) anzuwenden sind, weil der gegenständliche Werkvertrag noch vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde.

Die Beklagte verweigert der klagenden Werkunternehmerin die Bezahlung des Werklohns für die Herstellung des Bodens einer Produktionshalle in der Farbe "Verkehrsblau". Der verlegte Boden sei (aufgrund seiner Farbe) für den der Klägerin bekannten Verwendungszweck vollkommen ungeeignet, die Beklagte sei darauf aber nicht hingewiesen worden. Neben der Irrtumsanfechtung macht die Beklagte geltend, dass die Klageforderung wegen vorhandener "grob mangelhafter" Werkleistung nicht fällig sei.

Das Berufungsgericht änderte das (abgesehen vom Zinsenzuspruch) klagestattgebende Ersturteil dahin ab, dass die Klage abwiesen wurde. Wenn jemand ein Werk - sei es auch eine Industriehalle - ua mit Rücksicht auf die optische Qualität errichten lasse, komme auch der Ästhetik eine relevante Funktion zu. Der die Warnpflicht verletzende Besteller könne nicht damit argumentieren, dass trotz eines störenden optischen Mangels die Funktionalität gewahrt, dass also die Gebrauchstauglichkeit des Bodens für die Produktionshalle nicht beeinträchtigt sei. Zu dieser Beurteilung beruft sich das Gericht zweiter Instanz auf drei Entscheidungen des erkennenden Senats (7 Ob 131/99m; 7 Ob 187/01b und 7 Ob 235/02p).

Die ao Revision hält demgegenüber daran fest, das Werk könne nicht als misslungen iSd § 1168a ABGB qualifiziert werden, weil der verlegte Boden für den beabsichtigten Zweck (als Industrieboden einer Produktionshalle der Beklagten) geeignet sei und "voll" (uneingeschränkt und ungehindert) verwendet werde. Die Frage, "welche Anforderungen der Ästhetik für das jeweilige Werk gestellt werden könnten bzw welche Anforderungen der Ästhetik das Werk zu erfüllen habe", sei eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht nicht richtig gelöst habe. Es fehle auch eine einheitliche Entscheidungspraxis, "ab welchem Grad an Anforderungen an die Ästhetik das Werk einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel habe". Eine besondere Ästhetik sei außerdem nicht vereinbart gewesen. Die drei vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die Zulassungsbeschwerde ist zunächst auf die unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen, wonach

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