Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere die §§ 932 und 1167 hier noch in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (BGBl I 48/2001) anzuwenden sind, weil der gegenständliche Werkvertrag noch vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde.
Die Beklagte verweigert der klagenden Werkunternehmerin die Bezahlung des Werklohns für die Herstellung des Bodens einer Produktionshalle in der Farbe "Verkehrsblau". Der verlegte Boden sei (aufgrund seiner Farbe) für den der Klägerin bekannten Verwendungszweck vollkommen ungeeignet, die Beklagte sei darauf aber nicht hingewiesen worden. Neben der Irrtumsanfechtung macht die Beklagte geltend, dass die Klageforderung wegen vorhandener "grob mangelhafter" Werkleistung nicht fällig sei.
Das Berufungsgericht änderte das (abgesehen vom Zinsenzuspruch) klagestattgebende Ersturteil dahin ab, dass die Klage abwiesen wurde. Wenn jemand ein Werk - sei es auch eine Industriehalle - ua mit Rücksicht auf die optische Qualität errichten lasse, komme auch der Ästhetik eine relevante Funktion zu. Der die Warnpflicht verletzende Besteller könne nicht damit argumentieren, dass trotz eines störenden optischen Mangels die Funktionalität gewahrt, dass also die Gebrauchstauglichkeit des Bodens für die Produktionshalle nicht beeinträchtigt sei. Zu dieser Beurteilung beruft sich das Gericht zweiter Instanz auf drei Entscheidungen des erkennenden Senats (7 Ob 131/99m; 7 Ob 187/01b und 7 Ob 235/02p).
Die ao Revision hält demgegenüber daran fest, das Werk könne nicht als misslungen iSd § 1168a ABGB qualifiziert werden, weil der verlegte Boden für den beabsichtigten Zweck (als Industrieboden einer Produktionshalle der Beklagten) geeignet sei und "voll" (uneingeschränkt und ungehindert) verwendet werde. Die Frage, "welche Anforderungen der Ästhetik für das jeweilige Werk gestellt werden könnten bzw welche Anforderungen der Ästhetik das Werk zu erfüllen habe", sei eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht nicht richtig gelöst habe. Es fehle auch eine einheitliche Entscheidungspraxis, "ab welchem Grad an Anforderungen an die Ästhetik das Werk einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel habe". Eine besondere Ästhetik sei außerdem nicht vereinbart gewesen. Die drei vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Die Zulassungsbeschwerde ist zunächst auf die unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen, wonach
- die (den Boden maßgeblich in seiner Ästhetik beeinträchtigenden) Kratzspuren schon wenige Wochen nach Benützung des neuen Bodens durch die im Druckereibetrieb der Beklagten üblicherweise verwendeten Geräte (in der Halle bedingter Rollverkehr von "Flurförderfahrzeugen" und Handgabelstaplern) entstanden sind, weil dadurch "systemimmanent" die hellen Füllstoffe des "verkehrsblauen" Bodens sichtbar werden;
- sich dadurch ein ästhetisch unansehnliches Erscheinungsbild der neu verlegten Beschichtung ergibt;
- es sich bei dem (aus dem Anbot der Klägerin ausgewählten) Farbton "Verkehrsblau" um den insoweit ungeeignetsten Farbton handelt (weil die bestehenden Kratzer auf einem zB grauen Boden nur für einen Fachmann, nicht aber für einen Laien ersichtlich wären);
- die Klägerin niemanden von der Beklagten auf diese Folge der Auswahl des Farbtones "Verkehrsblau" hinwies (wobei der alte Boden viel heller gewesen war);
- der Klägerin nicht nur die Beanspruchung des Bodens sondern auch der Umstand bekannt war, dass die Beklagte großen Wert auf ein gutes Aussehen des Bodens legte;
- der Boden bei der vorgegebenen Benützung immer zerkratzt wird, das Problem (des "auffällig unästhetischen" Bodens) also nicht beseitigbar ist.
Weiters ist festzuhalten, die Revisionswerberin die ihr angelastete Warnpflichtverletzung - zu Recht - nicht (mehr) bestreitet:
Sie war gemäß § 1168a ABGB verpflichtet, die Beklagte zu warnen, wenn diese offenbar unrichtige Anweisungen erteilte. "Offenbar" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss (SZ 57/18; 10 Ob 205/01x uva; zuletzt: 7 Ob 159/03p). Diese Warnpflicht des Unternehmers besteht nach stRsp selbst gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Sie ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Pflichten dürfen (zwar) nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers; der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten schließt aber noch nicht die Verletzung der Warnpflicht aus. Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern beispielsweise auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hat daher der Unternehmer seine Warnpflicht verletzt, so verliert er seinen Anspruch auf das Entgelt und wird außerdem dem Besteller schadenersatzpflichtig (10 Ob 205/01x mwN).
Da die angefochtene Entscheidung somit im Rahmen dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Warnpflicht des Unternehmers nach 1168a ABGB liegt, stellt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach der Klägerin, die für ihr Fachwissen einzustehen hat, eine Verletzung der sie nach § 1168a ABGB treffenden Pflichten anzulasten ist, weil sie nicht darauf hingewiesen hat, dass mit der Wahl der Farbe "Verkehrsblau" jeder Kratzer auf der Beschichtung sichtbar sein und ein von der Beklagten "ausdrücklich nicht gewünschtes ästhetisch unbefriedigendes Ergebnis eintreten wird", keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung aber ohnehin keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts sein, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (10 Ob 205/01x mwN). Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Gleiches gilt auch für die zur Begründung der Zulassungsbeschwerde erörterten Fragen,
- welche Anforderungen der Ästhetik für das jeweilige Werk gestellt werden könnten bzw das Werk zu erfüllen habe, und
- ab welchem Grad an Anforderungen an die Ästhetik das Werk einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel habe.
Insoweit ist der ao Revision zwar zuzugestehen, dass die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nicht unmittelbar vergleichbar sind:
Verfahrensgegenstand war dort nämlich nicht - wie hier - einer Verletzung der Warnpflicht, die einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel zur Folge hat, sondern jeweils das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers unter der Voraussetzung eines aufrechten Verbesserungsanspruches, der dann fehlt, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 1167 ABGB). Nach der Rsp ist der vom Unternehmer zu leistende Aufwand dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Missverhältnis stehen und sich die Beseitigung daher nicht lohnt. Die Höhe der Behebungskosten ist allerdings nicht allein ausschlaggebend. Es ist vielmehr - wie auch der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat - auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Dabei sind nicht nur Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, zu berücksichtigen sondern auch die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen, wobei auch der Ästhetik unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen kann, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist (RIS-Justiz RS0022044 [T2 bis T4, T6]; 6 Ob 72/00g mit Hinweis auf 7 Ob 131/99m; 7 Ob 187/01b; 7 Ob 235/02). Ist der störende optische Mangel nur mit hohem Aufwand beseitigbar, kann in einem solchen Fall der Besteller nicht darauf verwiesen werden, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei (RIS-Justiz RS0022044 [T12] = 7 Ob 235/02p mwN) Da das Berufungsgericht diese Grundsätze aber zutreffend wiedergegeben hat und auch zur Frage, ob durch die zu erwartende Ästhetik eines bestimmten Fußbodenbelages so weit beeinträchtigt wird, dass das Werk als misslungen iSd § 1168a zu betrachten ist, eine richtungsweisende, auch für künftige Rechtsstreitigkeiten Klarheit schaffende Entscheidung - auf Grund der unbegrenzten Fülle möglicher Sachverhalte - nicht erwartet werden kann, liegt hier ebenfalls keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO vor (vgl 7 Ob 187/01b mwN).
Darauf, ob es (wie die ao Revision zuletzt geltend macht) "hinsichtlich allfälliger Ansprüche auf Preisminderung (§ 1167 ABGB) bzw Vertragsanpassung (§ 872 ABGB) und/oder auf einen Abzug von der Klageforderung nach § 1168a ABGB an insbesondere ziffernmäßig konkreten Behauptungen seitens der Beklagten mangelt", kommt es daher schon deshalb nicht an, weil die Klägerin - wie bereits ausgeführt - durch die Verletzung der Warnpflicht ihren Anspruch auf Entgelt verloren hat.
Die Revision ist daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
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