Normen
ABGB §148 Abs2 idF BGBl 2013/15
ABGB §163 G
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1331
7 Ob 315/57 | OGH | 03.07.1957 |
Veröff: SZ 30/40 = EvBl 1957/314 S 489 |
1 Ob 101/63 | OGH | 26.06.1963 |
Beisatz: Es muss behauptet und bewiesen werden, daß die Kosten nicht vom beklagten Kind hereingebracht werden konnten; der Hinweis auf die Bewilligung des Armenrechtes an das beklagte Kind reicht nicht aus. (T1) |
4 Ob 605/69 | OGH | 02.12.1969 |
Ähnlich; Beisatz: Klage des Ehemannes gegen den richtigen Vater des Kindes auf Ersatz der Kosten des Bestreitungsprozesses; Hereinbringung dieser Kosten vom Kind in absehbarer Zeit ist fraglich. (T2) Veröff: JBl 1970,573 |
8 Ob 24/60 | OGH | 10.02.1970 |
Auch; Beisatz: Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von der außerehelichen Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T3) |
5 Ob 169/74 | OGH | 25.09.1974 |
nur: Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. (T4) Veröff: ÖA 1977,44 |
5 Ob 692/81 | OGH | 27.10.1981 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Abgelehnt, da der siebzehnjährigen Kindesmutter mangels Einsicht in die Bedeutung des Begriffs der kritischen Zeit nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. (T5) |
5 Ob 560/81 | OGH | 27.10.1981 |
nur: Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen verlangen. (T6) |
7 Ob 532/82 | OGH | 18.02.1982 |
Vgl; nur T6; Beisatz: Klage des früheren Ehemannes, dessen Nichtvaterschaft festgestellt wurde, gegen Kindesmutter. (T7) |
6 Ob 529/84 | OGH | 15.03.1984 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Der frühere Ehemann kann nach aufgelöster Ehe gegenüber seiner früheren Ehegattin einen Ersatz von Schäden verlangen, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind. (T8) Veröff: SZ 57/53 = EvBl 1984/123 S 491 |
7 Ob 60/15x | OGH | 02.07.2015 |
Vgl; Veröff: SZ 2015/68 |
8 Ob 125/14m | OGH | 30.07.2015 |
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht. (T9)<br/>Beisatz: Hier war die Mutter des Kindes aber stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt. Dass sie die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes erkennen hätte müssen, begründet (allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz. (T10) |
4 Ob 82/18i | OGH | 27.11.2018 |
Vgl; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90 ABGB und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin. (T11); Veröff: SZ 2018/99 |
7 Ob 185/18h | OGH | 28.08.2019 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0070OB00315_5700000_001
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