Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der am 18. 5. 1985 geborene und zum Tatzeitpunkt als Bauspenglerlehrling beschäftigte Kläger, dessen Eltern bei der beklagten Partei eine Bündelversicherung für Feuer, Haushalt und Haftpflicht (welcher die ABH-NÖ 1986 zugrundelagen) abgeschlossen hatten, konsumierte am Abend des 26. 9. 2001 in einem im dicht verbauten Wohngebiet gelegenen Lokal eine Reihe (nicht näher festgestellter) alkoholischer Getränke, ohne dass er sich hiedurch in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand, fuhr er doch in diesem Zustand noch mit dem Moped unfallfrei vom Lokal weg, um nach dem Ankauf von Zigaretten wiederum zurückzufahren. Er stellte sein Moped ca 30 m von einem PKW entfernt neben einem Waffengeschäft ab. Nach Konsumation weiterer Getränke begab er sich mit einem Bekannten wieder ins Freie. Als er eine größere Menge Bezingemisch am Boden bemerkte, kniete er sich nieder und dämpfte in dieser Lacke zunächst eine brennende Zigarette aus. Da dadurch kein Brand entstand, nahm der Kläger sein Feuerzeug und versuchte mehrmals, die Bezinlacke anzuzünden. Nachdem nach einigen Versuchen vorerst nur eine kleine Flamme entstanden war, entzündete sich mit einem dumpfen Knall eine größere Fläche, welche auch unter den genannten PKW reichte (was dem Kläger zuvor ebenfalls aufgefallen gewesen war), und versetzte dieses Fahrzeug in Vollbrand, wodurch auch an der Fassade und Teilen des Waffengeschäftes große Schäden entstanden.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Argumentation in der außerordentlichen Revision des Klägers liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Beide Vorinstanzen haben das Deckungsbegehren des Klägers als Mitversicherten aus der elterlichen Privathaftpflichtversicherung mit der Begründung abgewiesen, dass der von ihm angerichtete Schaden sich nicht aus einer Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe, sondern aus einem Bosheitsakt resultiere. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, nicht unter die Gefahr des täglichen Lebens zu subsumieren ist (7 Ob 26/91 = SZ 64/118: Anzünden von Papierschnitzeln in einem Karton; 7 Ob 28/91 = VersE 1518: Anzünden eines leicht brennbaren Kleidungsstückes; ebenso 7 Ob 113/99i, zitiert in 7 Ob 119/04g). Von einem solchen, geradezu mutwilligen Akt muss auch hier ausgegangen werden, hat doch der Kläger nicht nur zunächst eine brennende Zigarette in einer Benzinlacke, deren Ausdehnung bis zum nächst geparkten PKW er erkannt hatte, auszulöschen versucht, sondern sodann in gebückter Haltung mehrfach mit einem Feuerzeug (!) diese so lange anzuzünden versucht, bis es tatsächlich zur Entflammung kam, ohne dass dies als bloße Fehleinschätzung einer gefährlichen Situation zu qualifizieren wäre. Wenn das Berufungsgericht demgemäß den verfahrensgegenständlichen Schadensfall nicht als Gefahr des täglichen Lebens subsumierte, liegt dem keine als erhebliche Rechtsfrage zu korrigierende Fehlbeurteilung zugrunde. Entgegen den Revisionsausführungen ist der der Entscheidung 7 Ob 119/04g zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, rechnete doch dort der Versicherte damit, der bloß aus einem Scherz gestoßene Arbeitskollege werde in den weichen Schnee fallen und sich daher auch nicht verletzen. Darüber hinaus handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, sodass das Berufungsgericht zutreffend die Nichtzulassung der ordentlichen Revision aussprach.
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