Spruch:
Die außerordentlich Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der drittbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0048335; RS0111165). Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (RIS-Justiz RS0016390). Voraussetzung für eine Aufklärung ist stets, dass der Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0106641). Generelle Aussagen aber, in welchen Fällen die Aufklärungspflicht gerade noch besteht, sind kaum möglich (3 Ob 127/04d; RIS-Justiz RS0048335).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Der Revisionswerber übergeht nämlich bei seiner Argumentation, dass gerade nicht feststeht, dass er die Dritt- und Viertbeklagte um Beratung ersucht oder ihr auch nur mitgeteilt hätte, welche konkrete Abfüllanlage er zu verwenden gedenke. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Ersturteils, sodass ein unzulässiges Abgehen des Berufungsgerichtes von den dort getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen ist. Es steht vielmehr fest, dass der Kläger als „Pionier" ein damals noch nicht gängiges Weinabfüllverfahren in Verwendung nehmen wollte und dieses der Dritt- und Viertbeklagten gegenüber nicht näher spezifizierte. Weiters steht fest, dass der Kläger zwar der die Kapselverschlüsse liefernden Erst- und Zweitbeklagten Flaschenmuster zur Verfügung stellte, nicht hingegen steht fest, dass er der Dritt- und Viertbeklagten Kapselverschlussmuster gegeben hätte. Nach dem Sachverhalt konnten letztere weder davon ausgehen, dass der Kläger vor dem Flaschenankauf einer Beratung bedurft hätte, noch hatten sie Kenntnis von den Produktionsrahmenbedingungen, sodass sie schon aus diesem Grund keine allfällige Inkompatibilität Maschine/Flaschen/Kapselverschlüsse erkennen konnten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Dritt- und Viertbeklagten dem Kläger gegenüber eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten nicht vorgeworfen werden kann, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Da der Kläger der Dritt- und Viertbeklagten gegenüber den „bedungenen Gebrauch" nicht genauer spezifizierte, können auch keine Gewährleistungsansprüche bestehen, weil - mangels (damals) üblicher Abfüllvorgänge - keine „gewöhnlich vorausgesetzten" Eigenschaften erwartet werden konnten. Die gelieferten Flaschen waren ja nicht an sich ungeeignet, sondern nur im Zusammenwirken mit Abfüllmaschine/Verschluss.
Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Dieser Beschluss erfordert keine weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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