European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00223.18X.0529.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1996 (U600) zu Grunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 7
Dauernde Invalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, da ss als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gilt folgende Bestimmung:
2.1 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit
eines Armes ab Schultergelenk 70 %
[... ]
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes oder einer Hand 60 %
[... ]
2.2 Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze des Pkt. 2.1 anteilig angewendet.
Bei Funktionseinschränkungen von Armen oder Beinen ist der Satz für die gesamte Extremität anteilig anzuwenden.
[...]“
Rechtliche Beurteilung
1. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einem abstrakten und generellen Maßstab, nämlich einer sogenannten „Gliedertaxe“, bemessen (RS0118777).
2. Bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche angeführten Invaliditätsgraden ist jeweils mitberücksichtigt, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchseinschränkung eines rumpfferneren Körperglieds auf den verbleibenden Gliederrest auswirkt (7 Ob 82/13d; RS0120515). Die zwangsläufigen Folgen der Unfallverletzung eines rumpfferneren Teils eines Körperglieds für die Funktion der gesamten Extremität, wie zB Muskelverschmächtigungen, sind daher mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des distalen Gliedmaßenabschnitts bereits abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden (7 Ob 222/15w, 7 Ob 82/13d, 7 Ob 304/05i mwN; RS0120515). Dass umgekehrt beim Invaliditätsgrad des rumpfnäheren Körperglieds auch die Gebrauchseinschränkung des rumpfferneren Glieds abgedeckt ist, ergibt sich schon klar aus den Bedingungen. Für die vom Kläger eingeforderte Addition der jeweils unabhängig von einander ermittelten Invaliditätsgrade der Hand und des Arms besteht keine Grundlage.
3. Voraussetzung für den Klagsanspruch ist nach der Bedingungslage unstrittig, ob ein Invaliditätsgrad von über oder unter 50 % vorliegt. Es ist im Grunde unerheblich und daher eine Klarstellung der Feststellungen entbehrlich, ob die Beeinträchtigung des Arms durch die Kapselschrumpfung eine zwangsläufige Folge der Primärverletzung an der Hand (und damit mit dem Handwert abgegolten) oder eine unmittelbare Unfallfolge wegen der bei der Operation der Hand notwendigen Ruhigstellung des Arms (und damit mit dem Armwert abzugelten) ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Klagebegehren jedenfalls nicht zu Recht besteht, weil beide Invaliditätsgrade unter Berücksichtigung einer Vorschädigung unter 50 % liegen, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Soweit die Revision weitere Einschränkungen behauptet, geht sie nicht von den Feststellungen aus.
4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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