OGH 7Ob304/05i

OGH7Ob304/05i25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen EUR 86.261,56 sA (Revisionsinteresse EUR 18.168,21), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 12 R 31/05y-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Mai 2005, GZ 3 Cg 69/04p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 967,61 (darin enthalten EUR 133,46 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen einer Unfallversicherung gegen Invalidität versichert. Die Versicherungssumme bei Invalidität beträgt EUR 726.728,34 (ATS 10 Mio). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99/2002) und die Besonderen Bedingungen zur Maklerpool-Gruppenunfallversicherung (kurz BBM) zugrunde.

Gemäß Ziff 2.1.2.2 AUB 99/2002 bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität die Grundlage für die Berechnung der Versicherungsleistung.

Die BBM enthalten folgende Bestimmungen:

19. Verbesserte Gliedertaxe (Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 99/2002) Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 99/2002 erhält folgende Fassung:

Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

...

eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 75 %

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 65 %

eines Beines bis unterhalb des Knies 55 %

...

Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 99/2002 sieht vor, dass bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes gilt.

Der Kläger verletzte sich am 14. 6. 2002 beim Sturz von einer Leiter am rechten Knie und am rechten Sprunggelenk. Neben Hautabschürfungen erlitt er eine Einblutung in das rechte Kniegelenk, einen Riss des vorderen Kreuzbandes, eine Knorpel-Knochenabsprengung an der peripheren Schienbeingelenksfläche und am Sprunggelenk rechts sowie eine Teilverrenkung im oberen Sprunggelenk. Die Verletzungen wurden in einem Krankenhaus in S***** bis 10. 7. 2002 stationär behandelt. Bei einer Abschlussuntersuchung am 5. 11. 2002 war sowohl das rechte Knie als auch das rechte obere Sprunggelenk geschwollen und es bestanden ein Umfangdefizit im Bereich des Ober- und Unterschenkels sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk und im Bereich des Kniegelenks. Im rechten Kniegelenk des Klägers besteht als Unfallfolge eine Streck- und Beugehemmung mit Kraftverminderung. Bei Belastung treten Schmerzen auf. Es kommt leicht zu Schwellungen und es besteht ein eingeschränktes Gangbild, eine eingeschränkte Mobilität und Motilität. Auch im rechten oberen Sprunggelenk bestehen eine Streck- und Beugehemmung, ebenfalls eine Schwellungsneigung, eine Spitzfußstellung und ein gestörtes Gangbild. Auf Grund der unfallbedingten Verletzungen besteht im Bereich des rechten Kniegelenkes eine Funktionsminderung von 15 % und im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks eine solche von 10 %; insgesamt beträgt die Funktionsminderung daher 25 %. Die funktionellen Beeinträchtigungen (Instabilität) betreffen das rechte Bein bis über das Knie hinaus, sie reichen jedoch nicht bis über die Mitte des Oberschenkels hinaus. Beim Kläger ist bereits der Endzustand erreicht, wobei die mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallskausale Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Oberschenkels 1 cm beträgt und durch gezieltes Training korrigierbar (medizinisch gut behebbar) ist.

Der vorliegende Rechtsstreit hat die dem Kläger auf Grund seiner unfallbedingten Invalidität gebührende Versicherungsleistung zum Gegenstand. Keinen Streitpunkt bildet, dass die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit insgesamt 25 % des nach der „verbesserten Gliedertaxe" zu ermittelnden Invaliditätsgrades (Beinwert) beträgt. Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die Höhe der Versicherungsleistung insofern, als der Beinwert verschieden hoch angenommen wird: Während der Kläger einen Invaliditätsgrad von 75 % behauptet und unter Berücksichtigung einer Akontozahlung der Beklagten von EUR 50.000,-- daher den Zuspruch eines restlichen Betrags von EUR 86.261,56 begehrt, geht die Beklagte von einem Beinwert von 65 % aus.

Das Erstgericht schloss sich der Ansicht der Beklagten an. Auf Grund des funktionalen Zusammenhanges gehe auch die Behinderung des Sprunggelenkes über das Knie hinaus. Eine weitergehende funktionale Auswirkung bis über die Mitte des Oberschenkels (bis in das Hüftgelenk) liege aber - auch angesichts der bloß geringfügigen und ohnedies behebbaren Muskelverschmächtigung - nicht vor. Unter Zugrundelegung eines Beinwertes von daher 65 % gab der Erstrichter dem Klagebegehren deshalb - unbekämpft - mit EUR 68.093,35 (sA) statt und wies das Mehrbegehren von EUR 18.168,21 (sA) ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen den abweislichen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung keine Folge. Entscheidend sei, ob eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines des Klägers „über der Mitte" oder „bis zur Mitte" des Oberschenkels vorliege. Von einer Funktionsbeeinträchtigung bis über die Mitte des Oberschenkels könne nur gesprochen werden, wenn die Unfallfolge, beginnend vom Knie aus, mehr als die Hälfte der Oberschenkellänge betreffe. Davon könne bei der hier zu beurteilenden Knie- und Sprunggelenksverletzung keine Rede sein, zumal die Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur so gering sei, dass sie funktional ohne Auswirkungen und außerdem medizinisch gut behebbar sei. Ginge man, wie dies der Kläger unter Bezug auf medizinische Fachliteratur fordere, bei der Einschätzung der Beinwertminderung immer vom gesamten Beinwert aus, da aneinander grenzende Körperteile einander aus medizinischer Sicht in ihrer Funktionalität beeinflussten, wäre die Gliedertaxe in der vorliegenden Form teilweise sinnlos, weil etwa der Verlust eines Beines unterhalb der Mitte des Oberschenkels ohne jeden Zweifel auch die Funktion des oberhalb verbliebenen Beinteiles beeinträchtige, sodass die vereinbarte niedrigere Gliedertaxe für den Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels nie zum Tragen käme. Nichts anderes könne gelten, wenn es sich nicht um einen Verlust oder einen Eintritt der vollen Funktionsuntüchtigkeit des Beines handle, sondern um eine teilweise Funktionsunfähigkeit, die von einem umgrenzten Teil des Beines, etwa vom Kniegelenk ausgehe. Diese einschränkende Betrachtungsweise in Bezug auf die Gliedertaxe in der Unfallversicherung sei vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 51/87 vertreten worden. Auch die deutsche Rechtsprechung vertrete die Auffassung, bei den Prozentsätzen der Gliedertaxe sei bereits berücksichtigt, dass der Verlust eines rumpfferneren Gliedes etwa auch die Gebrauchsfähigkeit des verbleibenden Teiles beeinträchtige. Von der zu 7 Ob 51/87 gegebenen Fallgestaltung unterscheide sich der vorliegende Fall allerdings dadurch, dass an der maßgeblichen Grenze für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Mitte des Oberschenkels) kein Gelenk liege, sondern dass sich darüber die Oberschenkelmuskulatur spanne, sodass aus rein medizinischer Sicht tatsächlich eine wesentlich engere funktionale Verbindung bestehe. Dies könne aber nur dann zu einer Einbeziehung der oberen Hälfte des Oberschenkels führen, wenn diese funktionale Verbindung schädigende Auswirkungen auf diesen Bereich hätte, etwa in der Form einer Verschmächtigung der Muskulatur oder einer sekundären Schädigung des Hüftgelenks, was beim Kläger aber gerade nicht der Fall sei. Sei demnach eine übergreifende Schädigung beim Kläger nicht eingetreten, komme es bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe nur auf die Lage jener Verletzung an, die zur Teilinvalidität geführt habe. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall somit die (verbesserte) Gliedertaxe für das Bein bis zur Mitte des Oberschenkels im Ausmaß von 65 %, die das Erstgericht daher zutreffend angewendet habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Auslegung der Gliedertaxe bei teilweiser Funktionsunfähigkeit eines Beines über den Anlassfall hinaus im Hinblick auf zahlreiche gleichgelagerte Versicherungsfälle von erheblicher Bedeutung sei und dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliege.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von EUR 18.168,21 sA abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage der Auswirkung zwangsläufiger Folgen der Unfallverletzung eines „Untergliedes" für die Funktion der gesamten Extremität auf die Gliedertaxe angezeigt erscheint. Sie ist aber nicht berechtigt. Im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei ihren Sitz in Deutschland hat, ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen (ohne dies allerdings zu erörtern) mangels anderer Rechtswahl gemäß § 10 des Bundesgesetzes über Internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl Nr 89/1993 idgF) zutreffend österreichisches Recht angewendet haben. Für den Fall einer dauernden Invalidität des Versicherten hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen. Die gemäß Pkt 19. der MBB zwischen den Streitteilen vereinbarte (verbesserte) Gliedertaxe bestimmt - nach einem abstrakten und generellen Maßstab (vgl Grimm, Unfallversicherung3 § 7 Rn 18) - feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereiches eines Gliedes. Demgemäß beschreibt die genannte Bestimmung abgegrenzte Teilbereiche des Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. So wird etwa der Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines bis unterhalb des Knies mit 55 % bestimmt. Muss also dem Versicherten ein Bein unfallbedingt bis unterhalb des Knies amputiert werden oder ist das Bein bis unterhalb des Knies wegen eines unfallbedingten Dauerschadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - in dieser Höhe unverrückbar fest (vgl BGH VersR 2001, 360).

Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, dass sich, falls der Verlust eines Teilgliedes Auswirkungen auf das gesamte Glied habe (was praktisch immer der Fall sei), die das ganze Glied betreffende Taxe heranzuziehen sei. Er hält auch in der Revision daran fest, dass, da sich die gegenständliche unfallsbedingte Funktionsbeeinträchtigung letztlich auf sein ganzes rechtes Bein (also auch auf den Teil über der Oberschenkelmitte) auswirken müsse, der Beinwert nach der (verbesserten) Gliedertaxe daher nicht nur mit 65 %, sondern mit 75 % anzunehmen sei, weshalb ihm die Vorinstanzen auch das Mehrbegehren von EUR 18.168,21 (sA) zuzusprechen gehabt hätten.

Wollte man allerdings die Gliedertaxe im Sinne dieser Ausführungen des Klägers interpretieren, wäre die von ihr getroffene Unterteilung der Glieder in Teilbereiche und die entsprechende Staffelung des Invaliditätsgrades, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat und der Revisionswerber auch selbst einräumt („Die Gliedertaxe ist daher tatsächlich zum Teil sinnlos"), weitgehend überflüssig. Eine Auslegung, die die Sinnhaftigkeit der Regelung in Frage stellt, ist aber abzulehnen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901). Es ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 83/04p; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p mwN uva). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nach Wortlaut und Gliederung der Ziff 2.1.2.2.1 AUB 99/2002 bzw Pkt 19. der BMM kein Zweifel daran bestehen, dass bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche aufgeführten Invaliditätsgraden jeweils bereits mitberücksichtigt ist, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchseinschränkung eines rumpfferneren Körpergliedes auf den verbleibenden Gliedrest auswirkt (vgl BGH VersR 1990, 964; VersR 1991, 413; VersR 1996, 494; VersR 2001, 360; vgl dazu auch Grimm aaO § 7 Rn 20 zur „Funktionslogik der Gliedertaxe"). Dass der Verlust eines rumpfferneren Gliedes auch die Gebrauchsfähigkeit des verbleibenden Teiles beeinträchtigt, kann daher nicht zu einer Erhöhung der Leistung des Versicherers führen (Knappmann aaO § 7 AUB 94 Rn 24 mwN). Die zwangsläufigen Folgen der Unfallverletzung eines „Untergliedes" für die Funktion der gesamten Extremität, zB Muskelverschmächtigungen, sind mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des distalen Gliedmaßenabschnitts bereits abgegolten und dürfen also nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Reichenbach/Lehmann in VersR 2002, 301).

In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 51/87 = VR 1988, 167 ausgesprochen, dass bei unfallsbedingter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Hand durch Verlust oder teilweisen Verlust einzelner Finger für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gliedertaxe für die einzelnen Finger (und nicht für die Hand) zugrundezulegen ist (RIS-Justiz RS0082244; vgl BGH VersR 1990, 964;

Wagner in Bruck/Moeller VVG8 VI/1 486; Knappmann aaO;

Wussow/Pürckhauer AUB6 § 7 I (2) Rz 37 ua). Dass bei der hier maßgeblichen Unterteilung (einerseits Bein bis zur Mitte und andererseits über der Mitte des Oberschenkels) anders als zwischen Finger und Hand die Grenze nicht durch ein Gelenk gebildet wird, ändert an dieser Überlegung grundsätzlich nichts; insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht wesentlich von der zitierten Vorjudikatur. Damit erweist sich die Ansicht der Vorinstanzen, zufolge der im vorliegenden Fall festgestellten, die Mitte des rechten Oberschenkels des Klägers nicht überschreitenden funktionalen Beeinträchtigung sei laut der (verbesserten) Gliedertaxe ein Invaliditätsgrad von 65 % anzunehmen, frei von Rechtsirrtum. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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